Gilt der Datenschutz auch für personenbezogene Daten verstorbener Personen?

In diesem Beitrag geht es um die Verarbeitung personenbezogener Daten verstorbener Personen. Viele Hinterbliebene und Erb : innen fragen sich, was mit den personenbezogenen Daten ihrer Angehörigen nach dem Tod passiert und ob diese durch verantwortliche Stellen weiter verarbeitet werden dürfen. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt nach Erwägungsgrund (EWG) 27 S.1 ausdrücklich nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten verstorbener Personen. Die Mitgliedstaaten der EU können hierzu aber nationale Vorschriften erlassen. Für Deutschland ist mit § 35 Abs. 5 Sozialgesetztbuch I (SGB I) eine derartige nationale Vorschrift für die Verarbeitung von Sozialdaten verstorbener Personen erlassen worden.

Sozialdatenschutz verstorbener Personen

Diese Daten dürfen grundsätzlich nur unter bestimmten Voraussetzungen (2. Kapitel SGB X) verarbeitet werden. Damit hat der Gesetzgeber die Sozialdaten verstorbener Personen den Daten von Lebenden fast gleichgestellt. § 35 Abs. 5 XX erläutert, dass „der weite Begriff verarbeiten“ im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 DSGVO verwendet wird, mit der Folge, dass die Erhebung von Sozialdaten verstorbener Personen unter den Voraussetzungen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs zulässig ist. Damit wird den Bedürfnissen der Praxis Rechnung getragen.
Hinweis: Die Mitteilungen zum Tod und auch zum Todesdatum werden nicht vom Schutz des Sozialgeheimnisses umfasst.

Besonderheit Rechte der Betroffenen

Es gelten also unterschiedliche gesetzliche Regelungen für die generelle Verarbeitung personenbezogener Daten verstorbener Personen (Erhebung, Veränderung, Übermittlung etc.). Anders als bei der generellen Verarbeitung personenbezogener Daten verstorbener Personen sieht es bei der Wahrnehmung von Rechten durch Erb : innen aus. Zu diesen Rechten gehört u. a. der Auskunftsanspruch. Dieser Auskunftsanspruch besteht sowohl nach BGB gegenüber verantwortlichen Stellen, als auch nach SGB für Sozialdaten.

Aus diesem Grund gehen wir in diesem Beitrag genauer auf das Thema Auskunft über personenbezogene Daten verstorbener Personen ein.

Auskunftsanspruch Sozialdaten

Wird der Nachlass einer Person geregelt, wird häufig außer Acht gelassen, dass auch analoge oder digitale personenbezogene Daten vererbt werden können. Dies führt dazu, dass Erb : innen häufig nicht wissen, ob und wie sie auf personenbezogene Daten verstorbener Personen zugreifen dürfen bzw. das Recht haben Auskunft über diese zu erhalten. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Möglichkeit im Bereich des Sozialdatenschutzes genutzt, was den Umgang mit den vererbten Daten somit erleichtert.
Sozialdaten im Sinne des § 67 Abs. 2 S. 1 SGB X sind alle personenbezogene Daten gem. Art. 4 Nr. 1 DSGVO, die von einer entsprechenden verantwortlichen Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben verarbeitet werden.
Anspruchsgrundlage für ein Auskunftsbegehren bezogen auf Sozialdaten ist demnach Art. 15 DS-GVO i.V.m § 83 SGB X.

Auskunftsanspruch DSGVO

Der Anspruch auf Auskunft einer betroffenen Person, gegenüber einem Verantwortlichem, wird in Art. 15 DSGVO geregelt. Dieser besagt, dass der betroffenen Person das Recht zusteht, erfahren zu dürfen, welche personenbezogenen Daten von ihr durch verantwortliche Stellen verarbeitet werden. Verstirbt eine Person, könnte beispielsweise für Hinterbliebene von Interesse sein, genaue Auskunft für die verarbeiteten Daten zu erhalten, wenn es darum geht, ein rechtliches Interesse im Namen der verstorbenen Person durchzusetzen.

Voraussetzungen für ein Anspruchsbegehren

Um von Recht auf Auskunft Gebrauch zu machen, müssen mind. die folgenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein:

Verantwortliche Stellen

Zunächst müssen verantwortliche Stellen für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verstorbener erkannt werden, um diesem gegenüber den Auskunftsanspruch geltend machen zu können. Der Auskunftsanspruch sollte schriftlich gegenüber den verantwortlichen Stellen (mind. E-Mail) geltend gemacht werden. Wer Verantwortlicher ist, definiert Art. 4 DSGVO, hier gilt jedoch § 67 Abs. 4 SGB X ergänzend.

Angehörige und Erbenstellung

Wer Ansprüche verstorbener Personen geltend machen darf, geht aus § 35 Abs. 5 SGB I für Sozialdaten nicht ausdrücklich hervor. Erwähnt werden nur die schutzwürdigen Interessen der verstorbenen Person oder den schutzwürdigen Interessen der Angehörigen.

Art. 15 DSGVO nennt nur die betroffene Person selbst, die das Begehren geltend machen kann. Verstirbt die Person jedoch, gehen ihre Daten nach § 1922 BGB in die Erbschaftsmasse über, sodass die Erben in die Rechtsstellung der betroffenen Person eintreten und die Ansprüche geltend machen können. Diese benötigen zum Beweis ihrer Stellung beispielsweise einen Erbschein. Anspruchsberechtigt sind also die Erben, die jedoch nicht unbedingt auch gleichzeitig die Angehörigen sein müssen. Diese benötigen zum Beweis ihrer Stellung einen Erbschein oder ein notarielles Testament.

Der Erbschein dient dem Erben im Rechtsverkehr als Nachweis seiner rechtmäßigen Erbenstellung. Wer einen Erbschein besitzt, kann über den Nachlass verfügen.
Verantwortliche können auf die Richtigkeit der Angaben im Erbschein vertrauen, d.h. insbesondere darauf, dass die mit dem Erben abgeschlossenen Geschäfte rechtswirksam sind und Bestand haben. Selbst wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Erbschein zu Unrecht auf eine bestimmte Person ausgestellt wurde, können sie sich auf den sogenannten „öffentlichen Glauben“ und damit die Rechtmäßigkeit des Erbscheines berufen. Bei Unsicherheiten wird empfohlen sich von einem Rechtsbestand beraten zu lassen.

Kein entgegenstehender -mutmaßlicher- Wille der verstorbenen Person
Bei der Prüfung, ob durch eine Datenweitergabe mögliche schutzwürdige Interessen der verstorbenen Person beeinträchtigt werden könnten, muss also – wie bei dem zu § 203 Abs. 4 StGB entwickelten Gesichtspunkt der mutmaßlichen Einwilligung – Motivforschung dahingehend angestellt werden, ob die verstorbene Person, könnte diese gefragt werden, der Datenübermittlung zustimmen würde. Dies ließe sich z.B. durch Zeugen oder einen Urkundenbeweis belegen, dass die verstorbene Person es ausdrücklich oder mutmaßlich nicht wollte, dass ihre Daten offengelegt werden. Im Zweifelsfall sollten auch bekannte Angehörige der verstorbenen Person befragt werden.

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