Der BGH hat in seinem Urteil vom 10. Dezember 2020 (I ZR 153/17) über die Herausgabe von IP-Adressen durch YouTube entschieden. Im zugrundeliegenden Sachverhalt hat die Filmverwertungsgesellschaft Constantin Film von YouTube die Kontaktdaten von Nutzern verlangt, die urheberrechtlich geschützte Filme auf der Plattform hochgeladen
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