Unrechtmäßige Datenweitergabe / Google Webfonts

Aus gegebenem Anlass, zum Thema Google Webfonts möchten heute noch einmal das Thema Website und (zulässige) Datenverarbeitung für Sie aufgreifen.

2021

Seit Inkrafttreten des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG), im Dezember, finden für die Datenverarbeitung z.B. beim Betreiben einer Website nicht ausschließlich die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Anwendung. Verantwortliche müssen zusätzlich die Vorgaben des TTDSG beachten und einhalten (wir berichteten). Websites als Kommunikationssoftware und Cookie Consent Banner müssen technisch und inhaltlich auf den § 25 TTDSG angepasst sein.

Hier können Sie sich unseren Beitrag zum Thema noch einmal ansehen und/oder die Handreichung zum durchgeführten Webinar herunterladen.

2022

Im Februar dieses Jahres sprach das Landgericht München einem Betroffenen ein Schmerzensgeld in Höhe von 100,00 Euro zu, weil der Anbieter einer besuchten Internetseite ohne Einwilligung des Klägers Google Webfonts verwendet hatte. Das gesamte Urteil kann hier nachgelesen werden.

Das dieses Urteil vermutlich weitere Abmahnungen und Schadenersatzforderungen nach sich ziehen könnte, davon war auszugehen. Wir erhalten aus unterschiedlichen Richtungen Informationen darüber, dass seit einigen Wochen ein Schreiben im Umlauf ist, mit dem auf das oben genannte Urteil verwiesen wird. Betroffene werden mit Hilfe dieses Schreibens darüber informiert, das beim Besuch ihrer Website die Nutzung von Google Webfonts nachweislich erfolgt, die Informationen zur Einbindung und die erforderliche Einwilligungsmöglichkeit aber fehlen.
Der Verfasser dieser Schreiben verlangt, mit Hinweis auf das Urteil des Landgerichts München, die Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 100,00 Euro.

Begründung für diese Forderung: Der Betroffene hatte die Unternehmenswebsite des verantwortlichen besucht und in diesem Zuge bemerkt, das Google Webfonts in der Website eingebunden ist. Durch den Aufruf der Website erfolgte eine automatische Verbindung zu den Servern von Google, da Google Webfonts nicht lokal eingebunden war. Somit liegt eine rechtswidrige Weitergabe seiner Daten in ein sogenanntes Drittland vor, da er in diese Übermittlung nicht eingewilligt hat bzw. einwilligen konnte.

Auch wenn der Tatbestand der unrechtmäßigen Übermittlung zutreffend und unzulässig ist, kann unter Umständen auch von einer anderen Motivation des Betroffenen ausgegangen werden, Websites zu prüfen und entsprechende Forderungs-Schreiben (im großen Umfang) zu versenden.
Sofern der Betroffene nicht handelt, weil er sich beim Besuch der Website des Verantwortlichen, in seinem Recht auf Freiwilligkeit „beschnitten“ fühlt, sondern vielmehr eine systematische Vorgehensweise verfolgt, um Internetseiten ausfindig machen zu können, die Google Webfonts ohne Einwilligung nutzen, um dann die oben genannten Schreiben zu versenden und die Schmerzensgelder zu kassieren, wäre unzulässig.

Wir raten dazu solche Forderungs-Anschreiben kritisch zu prüfen / prüfen zu lassen.

Fazit

Auch wenn der Zahlungsaufforderung nachkommen wird und es sich grundsätzlich um einen vermeintlich kleinen Betrag handelt, sollte dringend der Cookie Consent Banner und die Datenschutzerklärung Ihrer Website geprüft und bei Bedarf Einstellungen angepasst sowie die Datenschutzerklärung aktualisiert werden.

Die nächste Prüfung könnte durch eine zuständige Datenschutzaufsicht erfolgen.

Sie haben Fragen zu den Vorgaben das TTDSG oder benötigen Unterstützung bei der Erstellung der Datenschutzerklärung?
Wir unterstützen Sie gern.

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