Für jegliche Datenverarbeitung im Unternehmen muss eine Rechtsgrundlage vorhanden sein. Eine Rechtsgrundlage kann in einer gesetzlichen Verpflichtung liegen. Beim Hinweisgeberschutzgesetz, das im Juli 2023 in Kraft getreten ist, werden Unternehmen klar dazu ermächtigt und verpflichtet, personenbezogene Daten im Rahmen der Aufklärung von Hinweisen zu Compliance Verstößen zu verarbeiten. So weit – so gut.
Was genau ein Hinweisgebersystem beinhaltet und welche Vorkehrungen Unternehmen nun treffen sollten, haben wir in der Vergangenheit bereits versucht in unserem Beitrag zu beantworten:https://wiemer-arndt.de/hinweisgeberschutzgesetz-und-hinweisgebersystem-ist-verbindlich/
Was ist nun aber genau im Hinweisgeberschutzgesetz geregelt hinsichtlich der Ausgestaltung des Verfahrens / des Prozesses im Unternehmen?
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates
Wie sieht es mit dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus? Welche Daten dürfen von den Hinweisgebern, den Beschuldigten bzw. an der Aufklärung beteiligten Personen im Unternehmen verarbeitet werden? Hat die Einführung eines Hinweisgebersystems Auswirkungen auf die Ordnung im Betrieb oder auf das Verhalten der Arbeitnehmer?
Finden Sie die Antwort darauf in unserem Kurzgutachten zur Einbindung des Betriebsrats bei Einführung eines Hinweisgebersystems gem. HinSchG.
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Über WIEMER ARNDT und SHAPEMINDS: Hinweisgebersystem zum Hinweisgeberschutzgesetz
Wir unterhalten Standorte in Berlin, Freiburg und Ruhrgebiet. Unsere Kunden und Kundinnen vertrauen uns als Beratungsagentur für Datenschutz, IT Sicherheit und Online Marketing. Über das Tochterunternehmen ShapeMinds mit Sitz in Berlin stellen wir ein Hinweisgebersystem bestehend aus einer Meldestelle und der passenden Hinweisgebersoftware zur Verfügung. Das Ziel ist es unseren Kunden und Kundinnen die besten Voraussetzungen zu bieten, dass Hinweisgeberschutzgesetz umzusetzen. Dafür steht unser Produkt das Sie unter app.edward360.de testen können. Gern stehen wir für Sie als Meldestellenbeauftragte bei der Bearbeitung von Meldungen zur Seite, geben Ihnen wichtige Hinweise und Rahmenkriterien für die Einführung und helfen bei der Umsetzung eines Hinweisgebersystems gemäß des Hinweisgeberschutzgesetzes.