Viele Urteile der jüngsten Vergangenheit zeigen, dass Kündigungen wegen eines Verstoßes gegen Datenschutzbestimmungen im Unternehmen ausgesprochen werden können. Arbeitergeber sind in der Pflicht zum Treffen von Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherheit und im Weiteren zur Überprüfung der Umsetzung / Einhaltung durch die Mitarbeiter. Ist der Arbeitgeber somit auch in der Pflicht zu kündigen?

Hier aktuelle Urteile

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg entschied, dass die fristlose Kündigung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds der Robert Bosch GmbH wegen der unbefugten Offenlegung von Gesundheitsdaten anderer Mitarbeiter berechtigt ist (Urteil vom 25. März 2022, Az.: 7 Sa 63/21)

Das LAG Sachsen (9 Sa 250/21) hat am 7.4.2022 zur Frage entscheiden, inwiefern Verstöße gegen organisatorische Maßnahmen des Arbeitgebers eine Kündigung rechtfertigen.

 

Vor diesem Hintergrund sollten die getroffenen Maßnahmen regelmäßig auf Verhältnismäßigkeit zum Schutzziel und auf Umsetzbarkeit im Arbeitsalltag überprüft werden.

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