Impressumspflicht

Fragen und Antworten zur Impressumspflicht

Um als Unternehmen im World Wide Web rechtskonform und transparent unterwegs zu sein, gilt es einige Regelungen des IT- Rechts zu beachten. Dazu zählt auch die Impressumspflicht. Hier sollen einige wichtige Fragen beantwortet werden, wie unter anderem: Was ist ein Impressum? Wann wird ein Impressum zur Pflicht und wie muss dieses ausgestaltet sein? Ist es problematisch, wenn das Impressum informationstechnologisch auf der Domain eines anderen Anbieters / Software liegt? Müssen Nutzer : innen eines angebotenen und fremdbetriebenen Telemediums dort ein eigenes Impressum angeben? Wie ist vorzugehen bei Unternehmensgruppen/ mehreren Verantwortlichen?  

Was ist ein Impressum?

Der Begriff „Impressum“ stammt aus dem Presserecht. Dabei handelt sich um Pflichtinformationen mit Angaben zu verantwortlichen Personen und Anbieter : innen. Diese umfassen insbesondere eine ladungsfähige Anschrift, sodass mögliche Ansprüche gegen Verantwortliche gerichtlich durchgesetzt werden können. Doch auch im IT-Recht wurde die Impressumspflicht festgeschrieben und bezieht sich auf Webseiten in Deutschland und anderen Telemedien. Die Impressumspflicht oder auch die sogenannte „Anbieterkennzeichnung“ (Impressumspflicht) ergibt sich aus § 5 Telemediengesetz (TMG) und § 18 MStV sowie § 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV).

Hintergrund der Impressumspflicht

Hintergrund der Impressumspflicht auf Webseiten ist, dass die Nutzer : innen die Möglichkeit haben die Seriosität von Anbieter : innen zu überprüfen und Identität feststellen zu können, sodass ggf. auch rechtliche Schritte eingeleitet werden können. Die „E-Commerce Richtline“ der EU (Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG, Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) aus welcher das nationale Gesetz Impressumspflicht (§ 5 TMG) resultiert, möchte mittels der Impressumspflicht Transparenz schaffen und dadurch das Vertrauen in den Onlinehandel stärken.

Rechtliche Regelung der Impressumspflicht im Internet

Nach § 5 TMG trifft „Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“ eine Impressumspflicht. Dabei werden unter Telemedien nach § 1 TMG alle elektronischen Kommunikations- und Informationsdienste verstanden, soweit keine Telekommunikation im eigentlichen Sinne und kein Rundfunk vorliegt. Diese Definition ist sehr weit und umfasst daher auch Webseiten, Blogs, Profile in Sozialen Medien. Telemedien sind mithin fast alle Angebote im Internet. Erfüllt werden muss die Impressumspflicht eben durch Diensteanbieter : innen. Dies ist gem. § 2 Nr. 1 TMG jede natürliche oder juristische Person, die eigenen oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Der Impressumspflicht müssten daher Domaininhaber : innen nachkommen, sowie sämtliche Seitenbetreiber : innen, die Waren (Online-Shops) oder Dienstleistungen (z.B. bei Dienstleistung als Web-Hoster oder Softwarevermietung) anbieten.

Impressumspflicht für ausländische Teledienstanbieter : innen?

Die Impressumspflicht trifft auch alle ausländischen Teledienstanbieter : innen, welche eine geschäftliche Tätigkeit im Inland entfalten. Dabei müssen sie sich nicht im Inland registrieren lassen, soweit sie das ausländische Register und die Registernummer offenlegen, bei dem und unter der sie dort eingetragen sind. Zudem wird vertreten, dass die Pflichtangaben aus § 5 TMG erforderlich sind, sobald das ausländische Unternehmen neben der geschäftlichen Tätigkeit auch ihre Webseite in deutscher Sprache betreibt. Alle europäischen Teledienstanbieter : innen sind zumindest impressumspflichtig gemäß den Vorgaben der E-Commerce-Richtlinie.

„Geschäftsmäßige“ Telemedien für die Impressumspflicht

Zu beachten ist, dass Betreiber : innen einer privaten Homepage kein Impressum benötigen. Vielmehr müssen „geschäftsmäßig“ angebotene Telemedien ein Impressum vorweisen. Als „geschäftsmäßig“ wird eine Webseite verstanden, mit welcher ein wirtschaftliches Interesse verfolgt wird. Es muss sich dabei nicht um einen Onlineshop handeln. Vielmehr ist ein mittelbar wirtschaftlicher Zweck ausreichend (§ 2 Nr. 1 UWG). Das ist zum Beispiel bereits bei eine Webseite, die allein ein Unternehmen repräsentiert, gegeben. Auch eine Entgeltlichkeit eines Telemediendienstes ist nicht erforderlich, sondern stellt lediglich einen Indikator für eine Geschäftsmäßigkeit dar. Ebenso ist eine Gewinnerzielungsabsicht nicht vorausgesetzt (OLG Hamburg (Urteil v. 03.04.2007 – Az. 3 W 64/07). In der Rechtsprechung wird diese Voraussetzung häufig weit verstanden und bejaht. Im Zweifel wird daher empfohlen besser ein Impressum aufzuführen, als eine Abmahnung zu kassieren.

Ausgestaltung der Impressumspflicht

Insbesondere in § 5 Abs. 1 TMG und § 18 MStV sind die Pflichtangaben für das Impressum beschrieben. Dort wird zum Beispiel von jedem Betreiber : innen bzw. Verantwortlichen die Angabe der E-Mail-Adresse verlangt. Die Angaben die erforderlich sind können sich jedoch je nach den Bereichen der Betreiber : innen, Unternehmen oder Tätigkeiten unterscheiden. Bei allen Pflichtangaben muss jedoch von Betreiber : innen bzw. Verantwortlichen beachtet werden, dass diese „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sind.

Leicht erkennbares Impressum

Ein Impressum ist leicht erkennbar, wenn ein : e durchschnittliche : r bzw. eher unerfahrene : r Nutzer : in dieses ohne besondere Schwierigkeiten auffinden, kann. Es sollte daher gut sichtbar platziert werden. Eine Aufteilung der Angaben auf der Webseite sei möglich, solange es nicht unübersichtlich wird und zu langem Suchen führt. Das Impressum darf nicht in den AGB, der Datenschutzerklärung oder FAQ verschwinden. Zudem setzt die leichte Erkennbarkeit eine gut lesbare Schriftgröße- und Farbe voraus. Als ausreichend wurden auch „Anbieterkennzeichnung“ und „Kontakt“ bewertet. Zulässig ist mittlerweile auch das Impressum in einer Word-oder PDF-Datei anzugeben, da die nötigen Programme mittlerweile zur Standardausstattung von PCs gehören. Ein Pop-Up Fenster dagegen ist nicht gültig, da diese Funktion häufig von Nutzer :innen unterdrückt wird. Auch im Zusammenhang mit dem Cookie Consent Banner sollte das Impressum bedacht und der Zugriff ermöglicht werden.

Ständig verfügbares Impressum

Für ein ständig verfügbares Impressum sollten die Nutzer : innen jederzeit auf dieses zugreifen können. Das umfasst, dass die Nutzer : innen die Angaben kopieren und ausdrucken können. Eine Störung der Erreichbarkeit ist unschädlich, solange es sich bei dieser lediglich um eine vorübergehende Störung handelt. Ferner sollte bei sogenannten „Baustellenseiten“ sicherheitshalber auch ein Impressum eingefügt werden. Das kann jedoch gleichzeitig mit der Datenschutzerklärung erfolgen, da diese in jedem Fall auf einer „Baustellenseite“ zu finden sein muss, sobald dort durch die verantwortliche Person Daten, wie die IP-Adresse und Zugriffszeitpunkt etc. verarbeitet werden.

Unmittelbar erreichbares Impressum

Für eine unmittelbare Erreichbarkeit des Impressums dürfen keine wesentlichen Zwischenschritte erforderlich sein, um zu diesem zu gelangen. Die Impressumspflicht erstreckt sich nicht auf die Angabe auf allen (untergeordneten) Webseiten. Vielmehr genügt es, wenn auf den Webseiten ein Link zum Impressum eingebunden wird, welches auf einer Seite, wie zum Beispiel der Eingangsseite (Homepage) mit allen notwendigen Informationen zu finden ist. Eine Verlinkung ist laut BGH zulässig, soweit es für die Nutzer: innen möglich ist von einer Webseite mit maximal zwei Klicks zu einer Seite mit einem vollständigen und korrekten Impressum zu gelangen (BGH – Urteil vom 20.07.2006, Az. I ZR 228/03).

Impressum und Domainanbieter : innen

Im Zusammenhang mit der „Zwei-Klick-Regel“ stellt sich auch die Fragen, ob es einen Unterschied macht, wenn der Inhalt des Impressums technisch auf einer Domain von einem anderen Anbieter/Software liegt. Die technische Umsetzung dürften jedoch für die „Zwei-Klick-Regel“ rechtlichen keinen Unterschied machen, solange die Nutzer : innen die korrekten und vollständigen Pflichtinformationen ohne dauerhafte Störung erhalten können bzw. die Anforderungen „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ erfüllt sind. Sind diese Anforderungen erfüllt ist auch dem Ziel der Impressumspflicht gedient, nämlich den Nutzer : innen ein bisschen Sicherheit und Transparenz, in der vermeintlichen Anonymität des Internets zu geben.

Impressumspflicht für Nutzer : innen angebotener Telemedien

Eine weitere Frage ist, ob das Impressum auf einer Domain angegeben werden muss, wo man lediglich Nutzer : in ist und welche von jemand anderen angeboten und betrieben wird, wie zum Beispiel die Telemedien Facebook, Twitter, Instagram, eBay, amazon etc.. Laut gerichtlicher Entscheidungen müssen die Profile und Internetauftritte mit einem Impressum versehen werden, sobald diese Telemediendienste geschäftsmäßig für die Verbreitung eigener Inhalte, wie z.B. der Angebote von Produkten, genutzt wird. Zudem muss es den Nutzer : innen möglich sein individuelle Auftritte umfassend zu gestalten. Das ist gegeben, wenn diese nahezu eigenen Webseiten gleichen (OLG Düsseldorf 2013) und Nutzer : innen den Telemediendienst autonom und nach eigener Maßgabe gebrauchen können. Auch hier reicht für das Impressum die Einbindung einer Verlinkung auf die eigenen Webseite aus, soweit aus dem Impressum klar und deutlich hervorgeht, auf welches Telemedium sich dieses bezieht (LG Aschaffenburg 2011).

Impressum und Unternehmensgruppen

Für Unternehmensgruppen oder mehreren Verantwortlichen stellt sich zudem die Fragen, wer im Impressum anzugeben ist. Eine gesetzliche Vorgabe gibt es dafür nicht, vielmehr müssen die Betroffene selbst beschließen, wer die Verantwortlich für den gemeinsamen Internetauftritt übernehmen soll. Es könnten zwar auch alle zusammen aufgeführt werden, dann sollte jedoch die Haftungsfrage im Innenverhältnis vorab geregelt werden. Mit Blick auf die Anforderung der leichten Erkennbarkeit des Impressums, sowie für mehr Transparenz und Sicherheit der Nutzer : innen und Verbraucher : innen spricht jedoch mehr sich dafür zu entscheiden, dass ein Mitglied nach außen als Verantwortliche auftritt.

Fazit zur Impressumspflicht

Fast jede Webseite im Internet benötigt ein Impressum. Im Rahmen der Vorschriften zur Impressumspflicht wurden auch die Sanktionen bei Verstößen geregelt. Diese können Bußgelder und teure Abmahnungen zur Folge haben. Daher ist zu raten, bei Zweifeln über die Notwendigkeit und Ausgestaltung des Impressums lieber zu viele als zu wenig Informationen anzugeben. Gängige Praxis ist es die notwendigen Informationen durch Bereitstellung auf der Homepage oder einer Verlinkung darauf, zur Verfügung zu stellen. Dabei sollte beachtet werden, dass das Impressum leicht erreichbar ist, das heißt mit max. Zwei-Klicks eingesehen werden kann.

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