Impfpflicht in Gesundheits-, Pflege- und Betreuungseinrichtungen

Impfpflicht Umsetzung  im Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19

Der Bundestag hat am Freitag, den 10.12.2021 das „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19“ beschlossen. Dessen Kernstück ist die Einführung einer berufsgruppenspezifischen Impfpflicht für Gesundheits- und Pflegeberufe. Personen, die Leistungen der Gesundheits- und Sozialbranche in Anspruch nehmen (diese können sein: Patientinnen und Patienten, Pflegebedürftige, Klientinnen und Klienten) sollen besser vor einer Covid-19-Infektion geschützt werden.

Wer ist vom Gesetz betroffen?

Dort tätige Personen (Beschäftigte, Ehrenamtliche, Freiwillige, Praktikantinnen und Praktikanten) dürfen ab dem 16.03.2022 nur noch beschäftigt werden, wenn sie einen Immunisierungsnachweis (Impf- oder Genesenenstatus) vorlegen können. Die Nachweispflichten gelten z.B. für (keine abschließende Aufzählung):

  • Krankenhäuser, Tageskliniken,
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
  • Rettungsdienste,
  • sozialpädiatrische Zentren,
  • medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen,
  • voll- und teilstationären Pflegeheime für ältere, behinderte oder pflegebedürftiger Menschen,
  • ambulante Pflegedienste und weitere Unternehmen, die den genannten Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten.

Wir beraten Sie zur datenschutzkonformen Umsetzung der Pflicht

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Welche Tätigkeit durch den / die Beschäftigte in der Einrichtung durchgeführt wird, ist dabei grundsätzlich unerheblich. Auf Kontakt mit den zu pflegenden / zu betreuenden Personen kommt es nicht an, so werden z.B. auch Beschäftigte des Reinigungspersonals von diesen Regelungen erfasst. Aus diesem Grund raten wir die Impfpflicht im Einzelfall prüfen zu lassen.

Nachweis, Ausnahme von der Pflicht

Beschäftigte sind hinsichtlich der neuen gesetzlichen Regelungen, aus der sich die Pflicht zur Vorlage eines
Immunisierungsnachweises (Impf- oder Genesenen-Status) ergibt, zu informieren.
Der Nachweis der vollständigen Impfung/Genesung erfolgt durch Vorlage des Impfpasses, des digitalen Impf-Codes oder des mit Labordaten versehenen Genesenen-Nachweises (§ 20a Abs. 2 IfSG). Der erbrachte Nachweis ist von den Arbeitgebern zu kontrollieren und das Verfahren zu dokumentieren (ggfls. ist eine Datenschutzfolgenabschätzung durchzuführen). Beschäftigte, die mit der Datenverarbeitung betraut werden, sind diesbezüglich zu Sensibilisieren.

Ausgenommen von der Pflicht sind Beschäftigte, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Auch hier ist ein entsprechender Nachweis bis spätestens zum 15.03.2022 vorzulegen.

Was gilt im Gesetz für Arbeitsverhältnisse ab dem 16. März 2022?

Neueinstellungen sind ab dem 16. März 2022 nur möglich, wenn die neu zu beschäftigende Person einen entsprechenden Impfstatus haben. Zur Zeit liegt noch keine Berechtigung vor, den Impfstatus im Vorstellungsgespräch zu erfragen und die Vorlage eines gültigen, aktuellen Impfausweises als Beschäftigungsvoraussetzung zu verlangen, es sei denn, dass die tatsächliche Arbeitsaufnahme (Beginn des Beschäftigungsverhältnisses) nach dem 15.03.2022 liegt.

Vorlage des Nachweises einer Impfung auf behördliche Anforderung

Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, hat unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, eine personenbezogene Meldung an das zuständige Gesundheitsamt zu erfolgen. Dies gilt ebenfalls, wenn Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt werden (können).

Eine personenbezogene Angabe im Sinne des IfSG ist nach § 2 Nr. 16 IfSG folgende:
Name und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend, Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes der betroffenen Person sowie, soweit vorliegend, Telefonnummer und E-Mail-Adresse.

Nach dem 15. März 2022 können behördlichen Kontrollen auch ohne eine Meldung der Einrichtung / des Unternehmens, über fehlende Nachweise, erfolgen. Gemeldete Personen können aufgefordert werden, den Immunisierungsnachweis direkt beim zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Das Gesundheitsamt kann einer Person, die trotz der Anforderung keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt, untersagen, dass sie eine der oben genannten Einrichtungen oder Unternehmen betritt oder in einer solchen Einrichtung oder in einem solchen Unternehmen tätig wird.

Datenschutz / Befristung des Gesetzes

Die Pflicht, in den Einrichtungen und Unternehmen nur mit einem Immunisierungsnachweis tätig zu sein, stellt eine gesetzliche Tätigkeitsvoraussetzung und damit eine rechtliche Pflicht aus dem Arbeitsrecht im Sinne des § 26 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) dar. Wenn die Nachweise im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses vorzulegen sind, kann die Datenverarbeitung hierauf i.V.m § 22 Abs. 1 Buchstabe c BDSG i.V.m § 20a IfSG gestützt werden. Eine über die Nachweise hinausgehende Verarbeitung von Gesundheitsdaten ist nicht zulässig. Bitte beachten Sie die Grundsätze der Datenverarbeitung.

Die Vorlagepflicht für Immunisierungsnachweise der Beschäftigten gegenüber den Einrichtungen / den Unternehmen beziehungsweise dem Gesundheitsamt ist auf den 31. Dezember 2022 befristet.

Die für diesen Zweck verarbeiteten Daten müssen spätestens dann, gegebenenfalls nach Art. 17 DSGVO auch früher, gelöscht werden. In jedem Falle sollten Unternehmen diese Datenverarbeitung in Ihre Löschkonzepte / Löschroutinen mi aufnehmen.

Bußgelder bei Nichteinhaltung

Sanktioniert werden kann z.B., wenn die Leitung der Einrichtung / des Unternehmens vorschriftswidrig das Gesundheitsamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt. Dies gilt ebenfalls, wenn sie vorschriftswidrig eine Person beschäftigt.

Aber auch die nachweispflichtige Person kann sanktioniert werden, wenn sie vorschriftswidrig in einer Einrichtung / einem Unternehmen tätig wird oder wenn sie vorschriftswidrig einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

ToDos zur Umsetzung des Gesetzes

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