Cookie Consent Banner für minderjährige

Spätestens mit der Einführung des TTDSGs (Telekommunikationstelemediengesetz) im Dezember 2021, sollten Webseitenbetreiber in der Regel einen Cookie – Consent – Banner implementiert haben. Denn in § 25 TTDSG ist explizit geregelt, dass sowohl für die Verwendung von Cookies als auch generell für die Einbindung von Drittdienstleistern auf Webseiten (wie Analyse-, Marketing-, Tracking-, Karten-, Wetter-, Chat-, Video-, Bildoptimierungs-, Push-Nachrichten- und Umfrage-Dienste) eine datenschutzrechtliche Einwilligung der Seitennutzer/innen erforderlich ist. Doch wie sieht es Minderjährigen oder gar Personen, welche unter Betreuung stehen aus?

Eine Einwilligung ist gemäß Art. 4 Nr. 11 DSGVO eine freiwillige, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung. Mit dieser sollte die betroffene Person zu verstehen geben, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist. Zudem setzt die Angabe einer wirksamen Einwilligung die Einwilligungsfähigkeit voraus. In vielen Bereichen des Rechtsverkehrs ist diese in der Regel erst mit der Geschäftsfähigkeit und damit der Volljährigkeit einer Person geben. In der DSGVO ist für die wirksame Einwilligung zur Datenverarbeitung nicht die Geschäftsfähigkeit maßgeblich. Sondern vielmehr kommt es, wie in Art. 8 DSGVO ausdrücklich geregelt auf die Altersgrenze von 16 Jahren an.

Grundsätzlich ist den Betreiber/innen von Webseiten für Kinder und Jugendliche zu empfehlen, möglichst ganz auf Cookies und Drittanbieter zu verzichten. Denn dann ist keine Einwilligung erforderlich. Ist eine Einwilligung des Nutzers/der Nutzerin dennoch erforderlich, so ist diese für Kinder unter 16 Jahren nur wirksam, wenn durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung erteilt wird. Daher sollten in dem Cookie – Consent – Banner auf dieses Erfordernis hingewiesen werden. Hinsichtlich Personen, welche einer rechtlichen Betreuung stehen gibt es keine Regelung in der DSGVO, daher kann vertreten werden, dass es für die Wirksamkeit solcher Einwilligung in die Datenverarbeitung und daher der Einwilligung bei einem Cookie – Consent – Banner auf die Einsichtsfähigkeit der betreuten Person ankommt. Das heißt, eine wirksame Einwilligung liegt dann vor, wenn die betreute Person die Tragweiter der Entscheidung vernünftigerweise absehen kann.

Weitere im Zusammenhang stehende Aspekte, wie Geschäftsfähigkeit und Jugendschutz im Internet werden in zukünftigen Beiträgen behandelt.

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