Im Rahmen der Corona-Pandemie setzt die Landesregierung Nordrhein-Westfalen zum Zweck des Gesundheitsschutzes unter anderem auf den Einsatz von Coronaselbsttests für alle an Schulen in Präsenz tätigen Personen. Über datenschutzrechtliche Grundsätze, Voraussetzungen und Grenzen bei der Durchführung dieser Selbsttests informiert die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) in einem Schreiben. Auch wenn die Durchführung von Coronaschnelltests aus datenschutzrechtlicher Sicht laut der LDI NRW nicht zu beanstanden ist, so müssen dennoch bestimmte Grundsätze beachtet werden, um datenschutzrechtliche Voraussetzungen zu erfüllen.

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