Die Möglichkeiten der Verarbeitung, Recherche und Auswertung von personenbezogenen Daten durch die Polizei wurden in den letzten Jahren weiter ausgedehnt. So werden nicht nur die Daten von Bürgerinnen und Bürgern erfasst, die durch ihr Verhalten Anlass gegeben haben, sondern auch die derer, die sich zufällig an bestimmten Orten aufhalten. Sobald die Daten erfasst sind, sind diese zeitlich unbegrenzt abrufbar. In dem Positionspapier bezieht der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Stellung zur Zweckbindung in polizeilichen Informationssystemen. Hierbei wird auch dem technischen und elektronischen Fortschritt der Datenverarbeitung Rechnung getragen. Vor diesem Hintergrund wird mit Blick auf den Grundrechtsschutz an den Zweckbindungsgrundsatz des deutschen und europäischen Datenschutzrechts angeknüpft. Demnach dürfen die personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dem sie ursprünglich erhoben wurden.

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