In seinem Urteil vom 11. Dezember 2020 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass Sicherheitsbehörden das sogenannte „Data Mining“ zu Zwecken der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung nicht nutzen dürfen. Beim „Data-Mining“ geht es um eine erweiterte Datennutzung nach dem Antiterrordateigesetz (ATDG).
Bei der erweiterten Datennutzung handelt es sich um eine automatische Auswertung großer personenbezogener Datenmengen zur Feststellung bestimmter Hintergründe, Verknüpfungen und verborgener Zusammenhänge, auf deren Basis Polizei- und Verfassungsschutz zu ausgewählten Projekten gemeinsame Dateien hätten anlegen und auswerten können.

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