Das moderne Leben der heutigen Zeit spielt sich zunehmend im digitalen Raum ab. Das Internet mit seinen verschiedenen Diensten, Websites und Anwendungen ist hierbei ein zentraler Punkt, sowohl im privaten Bereich als auch in vielen Berufen. Für viele Menschen bieten die Möglichkeiten, online Termine zu vereinbaren oder Käufe zu tätigen, einen erhöhten Komfort und eine Vereinfachung des Alltags. Oft vergessen werden jedoch Menschen, die aufgrund einer körperlichen oder geistigen Einschränkung nicht im gleichen Maße fähig sind, digitale Dienste in Anspruch zu nehmen. Leider ist es keine Selbstverständlichkeit, dass die Barrierefreiheit von digitalen Angeboten und Websites bei der Erstellung mitgedacht wird. Doch nicht nur Menschen mit einer körperlichen oder geistigen Einschränkung sind bei der Barrierefreiheit miteingeschlossen.

Barrierefrei ist eine Website dann, wenn sie ohne zusätzliche Installation oder technische Einschränkungen für jede : n zugänglich ist. Websites mit Barrieren sind in einigen Fällen bloß ärgerlich und erschweren den Alltag, können in anderen jedoch zu einem erheblichen Nachteil in Bezug auf gesellschaftliche Teilhabe führen.

Richtlinien und Gesetze zur Barrierefreiheit von Websites

Die EU-Richtlinie 2016/2102 regelt die Barrierefreiheit im Internet für Kommunen und soziale Organisationen in Bezug auf barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen auf EU-Ebene. Alle Internetauftritte von öffentlichen Stellen, etwa Verwaltungen, öffentliche Krankenhäuser oder Hochschulen, müssen dieser Richtlinie zufolge barrierefrei gestaltet sein. Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und teilweise Schulen, Kindergärten und Krippen bilden hierbei allerdings eine Ausnahme.

Durch die Verabschiedung des Gesetzes zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen wurde die Richtlinie in Deutschland umgesetzt.

Zwar gibt es noch keine offizielle Stelle für die Zertifizierung und Überprüfung einer Webseite auf Barrierefreiheit nach EU-Richtlinie, jedoch gibt es diverse Initiativen und Möglichkeiten, um die eigene Webseite bezüglich der Standards für digitale Barrierefreiheit testen zu lassen.

Typische Barrieren auf Websites

Es gibt verschiedene Punkte, die Barrieren auf einer Website darstellen können. Eine barrierefreie Website sollte idealerweise sowohl für Sehende optisch ansprechend sein als auch für Menschen, die auf technische Hilfsmittel angewiesen sind, erfassbar. Typische Barrieren sind etwa die folgenden:

  • Technische Einschränkungen: Zu den technischen Einschränkungen gehört es beispielsweise, wenn die Inhalte einer Website nicht für die Ausgabe durch assistive Hilfsmittel geeignet ist. Hierzu zählen etwa fehlende Untertitel oder Alternativtexte.
  • Einschränkungen des Sehens: Unter Einschränkungen des Sehens versteht man Blindheit, Farbsehschwäche, temporäre Beeinträchtigung des Auges durch Entzündungen oder Verletzungen sowie leichte bis schwere Sehschwächen. Durch diese sind kontrastarme Inhalte und Formen kaum erkennbar, was eine Nutzung der Website erschwert oder gar unmöglich macht. Hierbei ist es wichtig, dass Bilder, Formulare und Buttons auf der Website textlich beschrieben sind.
  • Einschränkungen des Hörens: Hierzu zählen Taubheit, Hörschwächen oder temporäre Beeinträchtigungen des Gehörs. Menschen mit Einschränkungen dieser Art können beispielsweise keine Videos auf Websites nutzen, wenn diese nicht untertitelt sind.
  • Motorische Beeinträchtigungen: Zu den motorischen Einschränkungen gehören beispielsweise Brüche oder fehlende Gliedmaße sowie weitere körperliche Einschränkungen. Bei Einschränkungen dieser Art könnten kleine Links und Schaltflächen eine Schwierigkeit bei der Websitenutzung darstellen.

Funktionen einer barrierefreien Website

  • Alternative Steuerungsmöglichkeiten: Eine alternative Steuerungsmöglichkeit wäre etwa die Funktion, eine Website allein über die Tastatur und nicht über die Maus zu bedienen.
  • „Leichte Sprache“: Diese Funktion stellt die Website-Inhalte in einer geregelten vereinfachten Sprache dar. Diese ist besonders für Menschen mit einer Konzentrationsschwäche, einem geringen Wortschatz oder Nicht-Muttersprachler von Vorteil. Es ist hierbei wichtig, zwischen den Termini „Leichte Sprache“ und „Einfache Sprache“ zu unterscheiden. Während „Einfache Sprache“ nur aussagt, dass es sich um eine vereinfachte Art der Sprache handelt, darf die Formulierung „Leichte Sprache“ nur verwendet werden, wenn eine offizielle Stelle die Website geprüft und ihre Texte als „Leichte Sprache“ zertifiziert hat.
  • Schriftgröße und Farbkontrast: Diese Funktion ist nicht nur von Bedeutung, wenn Menschen mit einer Sehschwäche eine Website nutzen wollen, sondern auch, wenn die Sonne auf den Bildschirm scheint und blendet.
  • Sprachausgabe-Tool: Dieses Tool wandelt Texte, Bildunterschriften und Formulare in ein Audio-Format um. Bei der Anwendung dieses Tools sollten Sie sich jedoch vergewissern, dass niemand anders das Audio hören kann, sollten datenschutzrelevante Inhalte vorgelesen werden.

Hier die Website lotse-berlin.de mit ihren verschiedenen Accessibility-Tools zur Barrierefreiheit.

Hinweisgeber : innenschutz und Edward360

Als Beispiel für eine gesetzliche Vorgabe, die es notwendig macht, dass jeder auf die Inhalte Zugriff hat, kann die kürzlich in Kraft getretene Whistleblower- bzw. Hinweisgeberrichtlinie dienen. Diese Richtlinie dient dazu, Hinweisgeber : innen vor negativen Konsequenzen zu schützen, wenn sie mit einem Missstand an die Öffentlichkeit treten. Um dies zu erreichen, gibt es unabhängige Meldestellen, an die sich Mitarbeiter : innen eines Betriebs wenden können, wenn sie einen Gesetzes- oder Compliance-Verstoß melden möchten. Auch Wiemer-Arndt bietet einen solchen Dienst an, Edward360.

Bei Edward360 handelt es sich um ein 360°-Hinweisgebersystem, das Meldewege zur Abgabe von mündlichen und persönlichen Meldungen, sowie eine Meldesoftware und eine Ombudsperson umfasst. Jede : r Mitarbeiter : in sollte die Möglichkeit haben, dort anonym, unter Angabe des Namens, telefonisch oder im persönlichen Gespräch Missstände zu melden. Dies schließt auch Menschen mit einer Beeinträchtigung ein.

Ist Edward360 barrierefrei?

Bei Edward360 handelt es sich nicht bloß um eine Website, sondern um eine vielseitige Serviceleistung. Die Website selbst bietet zwar nicht alle Funktionen, die für die Bezeichnung „barrierefrei“ benötigt würden, jedoch ist es allen Mitarbeiter : innen möglich, einen Missstand zu melden, da dies sowohl online als auch telefonisch oder über ein persönliches Gespräch erfolgen kann. Die benötigten Informationen, um auf jeden dieser Kommunikationswege zurückgreifen zu können, finden sich nicht nur auf der Website von Edward360, sondern werden auch von dem / der jeweiligen Arbeitgeber : in zur Verfügung gestellt. Da man für eine Meldung nicht einmal auf eine Internetverbindung angewiesen ist, ließe sich durchaus dafür argumentieren, dass Edward360 als barrierefrei zu bezeichnen wäre.

Fazit

Abschließend lässt sich sagen, dass Barrierefreiheit auch online eine zunehmend wichtige Rolle spielt, besonders, da sich der Lebensmittelpunkt vieler Menschen sowohl privat als auch beruflich in den digitalen Raum verlagert. Websites barrierefrei zu gestalten, ist notwendig, um allen Menschen eine aktive Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.

Gerade bei gesetzlichen Vorgaben wie dem Hinweisgeberschutzgesetz ist es wichtig, dass alle Mitarbeiter : innen eines Unternehmens in der Lage sind, einen Missstand zu melden. Edward360 bietet hierfür verschiedene diskrete und datenschutzkonforme Kommunikationswege an.

 

Wir unterstützen Sie bei der Erstellung von Websites oder Sie wollen mehr zu EDWARD360 erfahren? Dann nehmen Sie gerne Kontakt auf.

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