Ein neues Urteil zum Thema Beschäftigtendatenverarbeitung wurde veröffentlicht. Nach Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg ist die Zeiterfassung per Fingerabdruck nicht ohne weiteres durchführbar. Da es sich beim Scannen eines Fingerabdrucks um die Verarbeitung von biometrischen Daten handele, benötige der Arbeitgeber hierfür eine Einwilligung des Beschäftigten als Rechtsgrundlage.

Veröffentlicht am 28. August 2020
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