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Anwältin Karin Zippusch-Knoll schildert am Fall 1 R 182/19b des OLG Innsbruck vom 13.2.2020,  warum ein immaterieller Schaden bei einem Datenschutzverstoß gemäß DSGVO erheblich sein muss, damit eine Schadenersatzforderung begründet ist.

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