Anwältin Karin Zippusch-Knoll schildert am Fall 1 R 182/19b des OLG Innsbruck vom 13.2.2020, warum ein immaterieller Schaden bei einem Datenschutzverstoß gemäß DSGVO erheblich sein muss, damit eine Schadenersatzforderung begründet ist.
Veröffentlicht am 14. April 2020
Christian Arndt ist Dozent für Onlinemarketing an zahlreichen Universitäten. Er unterstützt mittlere Unternehmen bei der Beratung, Konzeption, Umsetzung und datenschutzrechtlicher Bewertung von Internetpräsenzen und digitalen Anwendung.

