“Cell it!” verstößt nach Bundesnetzagentur gegen Art. 6 DSGVO sowie gegen § 7 Abs. 2 und 3 UWG. Direktwerbung kann durch Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO „berechtigtes Interesse“ gedeckt sein. Eine unzumutbare Belästigung gegenüber Verbrauchern nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG kann aber auch vorliegen, wenn Werbung durch einen Telefonanruf ohne die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers erfolgt. Aufgrund dessen verhängte die Bundesnetzagentur gegen “Cell it!” GmbH&Co. KG ein Bußgeld in Höhe von 145.000 Euro.

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