Wir haben uns Social Media Plugins in Bezug auf Social Media Datenschutz und auf die im Mai 2018 in Kraft getretende DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) näher angeschaut und Wissenswertes hier für Sie zusammengefasst.
Warum sind Social Media Plugins (Social Plugins) datenschutztechnisch von Bedeutung?
Wie funktionieren Social Media Plugins überhaupt und warum ist Social Media aus datenschutzrechtlicher Sicht interessant? Social Plugins, wie der Facebook-Like- bzw. der Gefällt-mir-Button auf einer Website führen für den damit interagierenden Nutzer zu einem unbemerkten Datentransfer seiner Daten mit den Servern des sozialen Netzwerks. Dieser Datentransfer von z.B. der IP-Adresse des Nutzers erfolgt an einen meist unbekannten Ort. Eine Verwendung dieser Social Media Plugins ist daher rechtlich sehr riskant: Weder weiß der Nutzer, welche Daten übertragen werden, noch bekommt er Informationen darüber, was mit den Daten geschieht.
Was müssen Websitebetreiber daher beachten? Websitebetreiber, die entsprechende Plugins auf ihrer Website einsetzen, haben gegenüber allen Seitenbesuchern eine Aufklärungs- und Einwilligungspflicht. Dies betrifft sowohl den Inhalt der Datenschutzerklärung, als auch die Interaktion mit den Buttons selbst. Der Nutzer muss also schon bevor die Daten überhaupt erhoben werden, über den Datentransfer informiert sein und diesem zustimmen.
Es gibt bereits Lösungen, die das automatische und untransparente Sammeln von Daten verhindern. Vor allem die nachfolgenden beiden Lösungen sind interessant:
Die Informationspflicht über die Datenerhebung und Datenverarbeitung liegt durch den Einsatz dieser Lösungen nicht mehr auf der Seite des Websitebetreibers, sondern bei dem Betreiber des sozialen Netzwerkes.
Beide Lösungen sind zunächst Behelfsmöglichkeiten und wir können noch nicht abschließend sagen, ob das Problem aus Datenschutzsicht damit langfristig gelöst ist.
Wird mit Anwendung der Datenschutzgrundverordnung alles leichter?
Plugins finden in der DSGVO keine ausdrückliche Erwähnung. Die allgemeinen Grundsätze des Verordnungstextes müssen daher auf die Plugins übertragen werden.
Was bedeutet das konkret? Personenbezogene Daten von Internet-Surfern dürfen nur dann verarbeitet werden, wenn betroffene Nutzer darin einwilligt haben oder eine andere gesetzliche Grundlage besteht.
Eine Datennutzung ohne Einwilligung kann es mit „berechtigtem Interesse“ geben. Dazu gehören z.B. Betrugsbekämpfung, Verbesserung der IT-Sicherheit oder die Durchsetzung von Ansprüchen (Forderungen). Social Plugins dürften darunter jedoch nicht fallen. Der Grund ist folgender: Social Plugins dürfen nicht unter dem Punkt „berechtigtes Interesse“ zu Direktmarketing Zwecke genutzt werden, da die Weitergabe personenbezogener Daten durch die Plugins z.B. an Facebook nur mit Einwilligung datenschutzkonform ist. Und die Tatsache, dass eine Einwilligung immer zwingend erforderlich ist, schließt den Umstand des berechtigten Interesses aus, zumal unter berechtigtem Interesse, immer das eigene berechtigte Interesse zu verstehen ist und nicht das von Facebook
Social Media Datenschutz Fazit:
Es bleibt nur die Variante, der Einholung einer Einwilligung des Websitebesuchers, bevor die Datenerhebung beginnen kann und das Plugin zum Einsatz kommen darf. Vom Verantwortlichen ist nachzuweisen, dass der Betroffene eingewilligt hat.
Auch mit Anwendung der DSGVO werden daher die Behelfsmöglichkeiten Shariff-Button und Zwei-Klick-Lösung nicht verschwinden. Es bleibt abzuwarten, welche Änderungen die E-Privacy-Verordnung mit sich bringt.
Kontaktieren Sie uns bei Fragen zum Datenschutz.
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Warum sind Social Media Plugins (Social Plugins) datenschutztechnisch von Bedeutung?
Wie funktionieren Social Media Plugins überhaupt und warum ist Social Media aus datenschutzrechtlicher Sicht interessant? Social Plugins, wie der Facebook-Like- bzw. der Gefällt-mir-Button auf einer Website führen für den damit interagierenden Nutzer zu einem unbemerkten Datentransfer seiner Daten mit den Servern des sozialen Netzwerks. Dieser Datentransfer von z.B. der IP-Adresse des Nutzers erfolgt an einen meist unbekannten Ort. Eine Verwendung dieser Social Media Plugins ist daher rechtlich sehr riskant: Weder weiß der Nutzer, welche Daten übertragen werden, noch bekommt er Informationen darüber, was mit den Daten geschieht.
Was müssen Websitebetreiber daher beachten? Websitebetreiber, die entsprechende Plugins auf ihrer Website einsetzen, haben gegenüber allen Seitenbesuchern eine Aufklärungs- und Einwilligungspflicht. Dies betrifft sowohl den Inhalt der Datenschutzerklärung, als auch die Interaktion mit den Buttons selbst. Der Nutzer muss also schon bevor die Daten überhaupt erhoben werden, über den Datentransfer informiert sein und diesem zustimmen.
Es gibt bereits Lösungen, die das automatische und untransparente Sammeln von Daten verhindern. Vor allem die nachfolgenden beiden Lösungen sind interessant:
Die Informationspflicht über die Datenerhebung und Datenverarbeitung liegt durch den Einsatz dieser Lösungen nicht mehr auf der Seite des Websitebetreibers, sondern bei dem Betreiber des sozialen Netzwerkes.
Beide Lösungen sind zunächst Behelfsmöglichkeiten und wir können noch nicht abschließend sagen, ob das Problem aus Datenschutzsicht damit langfristig gelöst ist.
Wird mit Anwendung der Datenschutzgrundverordnung alles leichter?
Plugins finden in der DSGVO keine ausdrückliche Erwähnung. Die allgemeinen Grundsätze des Verordnungstextes müssen daher auf die Plugins übertragen werden.
Was bedeutet das konkret? Personenbezogene Daten von Internet-Surfern dürfen nur dann verarbeitet werden, wenn betroffene Nutzer darin einwilligt haben oder eine andere gesetzliche Grundlage besteht.
Eine Datennutzung ohne Einwilligung kann es mit „berechtigtem Interesse“ geben. Dazu gehören z.B. Betrugsbekämpfung, Verbesserung der IT-Sicherheit oder die Durchsetzung von Ansprüchen (Forderungen). Social Plugins dürften darunter jedoch nicht fallen. Der Grund ist folgender: Social Plugins dürfen nicht unter dem Punkt „berechtigtes Interesse“ zu Direktmarketing Zwecke genutzt werden, da die Weitergabe personenbezogener Daten durch die Plugins z.B. an Facebook nur mit Einwilligung datenschutzkonform ist. Und die Tatsache, dass eine Einwilligung immer zwingend erforderlich ist, schließt den Umstand des berechtigten Interesses aus, zumal unter berechtigtem Interesse, immer das eigene berechtigte Interesse zu verstehen ist und nicht das von Facebook
Social Media Datenschutz Fazit:
Es bleibt nur die Variante, der Einholung einer Einwilligung des Websitebesuchers, bevor die Datenerhebung beginnen kann und das Plugin zum Einsatz kommen darf. Vom Verantwortlichen ist nachzuweisen, dass der Betroffene eingewilligt hat.
Auch mit Anwendung der DSGVO werden daher die Behelfsmöglichkeiten Shariff-Button und Zwei-Klick-Lösung nicht verschwinden. Es bleibt abzuwarten, welche Änderungen die E-Privacy-Verordnung mit sich bringt.
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Tags: Datenschutz facebook Social media
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