Durch das LG Darmstadt wurde dem Betroffenen neben einem Anspruch auf Unterlassung und Ersatz der außergerichtlichen Anwaltskosten auch ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens zugesprochen. Nach Kenntnissen der Media Kanzlei ist es das erste Urteil, indem ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach Art. 82 DS-GVO durch ein deutsches Gericht wegen der fehlerhaften Versendung von E-Mails zugesprochen wurde.