Wohnungseigentümer machte Ansprüche auf Schadensersatz gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO sowohl gegen die Hausverwaltung als auch gegen den (externen) Datenschutzbeauftragten der Hausverwaltung geltend. Das LG wies die Klage mit Endurteil (vom v. 06.11.2020 – 51 O 513/20) als unbegründet ab.