Wohnungseigentümer machte Ansprüche auf Schadensersatz gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO sowohl gegen die Hausverwaltung als auch gegen den (externen) Datenschutzbeauftragten der Hausverwaltung geltend. Das LG wies die Klage mit Endurteil (vom v. 06.11.2020 – 51 O 513/20) als unbegründet ab.

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Bianca Dürschlag Datenschutzbeauftragte
Bianca Dürschlag
Veröffentlicht am 4. Dezember 2020

Bianca Dürschlag setzt als von der DEKRA zertifizierte Fachkraft für den Datenschutz geforderte Richtlinien für unsere Kunden kompetent um. Schwerpunkt dabei bildet die EU Datenschutzrichtlinie.