Der Beauftragte für den Datenschutz der EKD stellt klar, dass der Gemeindebrief nicht unter das Medienprivileg nach § 51 EKD-Datenschutzgesetz (DSG-EKD) fällt.
Der Beauftragte für den Datenschutz der EKD stellt klar, dass der Gemeindebrief nicht unter das Medienprivileg nach § 51 EKD-Datenschutzgesetz (DSG-EKD) fällt.