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Im kommenden Jahr soll das neue Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) in Kraft treten. Dieses bietet weitreichende Möglichkeiten, die sensiblen Gesundheitsdaten von Personen abzuspeichern und zu teilen.

Ziel ist es, die Digitalisierung im Gesundheitswesen voranzutreiben und eine schnellere und effektive Zusammenarbeit zwischen Medizinerinnen und Medizinern zu gewährleisten. Die elektronische Patientenakte hat jedoch Probleme mit dem Datenschutz.

Was ist die elektronische Patientenakte?

Die elektronische Patientenakte soll sowohl Patientinnen und Patienten wie auch dem medinzinischen und pflegerischen Personal Erleichterung verschaffen. In der Datei sollen alle relevanten Gesundheitsinformationen gespeichert. Dazu gehören Anamnese und verschriebene Medikamente oder Therapien. Theoretisch sollen alle behandelnden Ärztinnen und Ärzte auf die Daten Zugriff haben, um einen möglichst umfassend Einblick in die Gesundheitsvorsorge und Krankheitsgeschichte des jeweiligen Patienten zu haben. Außerdem soll es E-Rezepte, eine E-Rezept-App, das Grüne Rezept und digitale Überweisungsscheine geben.

Mit der Einführung und dem Ausbau der elektronischen Patientenakte soll die flächendeckend gute Gesundheitsversorgung ermöglichen. Zudem sollen Fachkräfte entlastet werden. Wichtig ist aber der Grundsatz, dass jede Patientin und jeder Patient selbstverantwortlich entscheiden können soll, ob sie bzw. er die elektronische Patientenakte nutzen möchte. Auch sollen Nutzerinnen und Nutzer selbst entscheiden können, welche Gesundheitsdaten gespeichert werden und wer Zugriff auf die Akte haben wird.

Der Bundestag hat das sogenannte Patientendaten-Schutz-Gesetz bereits abgesegnet, es muss jedoch noch durch den Bundesrat bestätigt werden. Dieser verhandelt aktuell darüber, es bleibt abzuwarten, ob Änderungen angestrebt werden.

 

Top-Kritikpunkte der elektronischen Patientenakte: Datenschutz

Im August 2020 äußerte sich Prof. Ulrich Kelber, Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) zu der bevorstehenden Verabschiedung des Patientendaten-Schutz-Gesetzes. Er hält es nicht mit der DSGVO vereinbar. „Meine Behörde wird aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen die gesetzlichen Krankenkassen in meiner Zuständigkeit ergreifen müssen, wenn das PDSG in seiner derzeitigen Fassung umgesetzt werden sollte“, erklärt er, „meiner Auffassung nach verstößt eine Einführung der elektronischen Patientenakte ausschließlich nach den Vorgaben des PDSG an wichtigen Stellen gegen die europäische Datenschutz-Grundverordnung.“

  1. Zeitpunkt der Einführung

    Die elektronische Patientenakten soll bereits im Januar 2021 eingeführt werden. Aller Voraussicht nach sollen Patientinnen und Patienten jedoch erst ab 2022 die Möglichkeit haben, über ihre Daten mitzubestimmen. Dann können sie über eine App für jedes in der elektronischen Patientenakte gespeicherte Dokument bestimmen, wer darauf Zugriff und in welchem Umfang hat. Vorab ist dies nicht möglich, womit faktisch die Verletzung der DSGVO vorausgenommen wird.

  2. Ungleichbehandlung

Der Bundesdatenschutzbeauftragte sieht auch die informationelle Selbstbestimmung eingeschränkt. Nur wer Zugriff auf ein Smartphone oder Tablet hat, kann über die App Änderungen in seiner elektronischen Patientenakte vornehmen. Das widerspricht laut Kerber dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Patienten aus Art. 1 I, 2 I GG und damit verstößt die elektronische Patientenakte gegen den Datenschutz.

 

Nach dem Bundesdatenschutzbeauftragte die Politik dazu aufgefordert hat, das Gesetz nachzubessern, hat dies nun auch die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns gefordert. Es bleibt nun abzuwarten, wie der Bundesrat entscheidet. Sollte das  PDSG in seiner aktuellen Form verabschiedet werden, ist davon auszugehen, dass es zu Klagen kommen wird.

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