Für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer sind durch Entscheidung des EuGH bereits Voraussetzungen für Unternehmen entwickelt worden. Diese sollten insbesondere in Anbetracht der aktuellen Arbeit der Datenschutzbehörden von den Unternehmen regelmäßig überprüft werden. In dem konkreten Fall geht es um Mailchimp, einem US-Newsletter Dienstleister. Ein Newsletter Empfänger war an die bayerische Datenschutzbehörde herangetreten. Die Datenschützer entschieden, dass die Nutzung des Newsletter Dienstes nicht zulässig sei. Mailchimp nutzt für die Übermittlung der personenbezogenen Daten in Drittländer die EU-Standardvertragsklauseln nach Artikel 46 der DSGVO. Zusätzlich muss jedoch eine Prüfung vorgenommen werden, die das Datenschutzniveau ermittelt, um die Notwendigkeit “zusätzlicher Maßnahmen” festzustellen.

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