Auf der Suche nach einer neuen Immobilie werden von Interessenten viele personenbezogene Daten abgefragt. Als angehender Mieter gibt man Auskunft. Aber ist das immer rechtens? Welche personenbezogenen Daten darf ein Vermieter von seinem zukünftigen Mieter wissen? Und was passiert dann mit diesen Daten, die bei der Suche nach einer Wohnung von Maklern, Immobilienportalen und Vermietern von Ihnen abgefragt werden?

Was darf abgefragt werden?

Zunächst ist zu unterscheiden in welcher Phase des Mietverhältnisses was abgefragt werden darf. Der Status eines Mietverhältnisses ist also ausschlaggebend dafür, welche personenbezogenen Daten der Vermieter von seinem (potentiellen) Mieter erheben darf. Abhängig davon, ob es sich um das erste Interesse an der Mietsache, um die Bewerbungsphase oder um den Vertragsabschluss handelt, dürfen unterschiedliche Daten abgefragt werden. Unterschieden werden die folgenden drei Phasen:

  1. Interessent: Abgefragt werden dürfen allgemeine Kontaktinformationen. Bei der Besichtigung kann zur Identitätsprüfung die Einsichtnahme des Personalausweises erlaubt sein. Und wenn ein Wohnberechtigungsschein verlangt wird, darf dieser (regelmäßig) vom Vermieter eingesehen werden.
  2. Bewerbung: Der Vermieter darf von einem Interessenten weitere Daten abfragen, um abzuwägen, ob er diesem die Wohnung vermieten möchte: Bonitätsauskunft (Schufa – jedoch nicht die Selbstauskunft des Interessenten, Einkommensnachweise der letzten drei Monate etc.), Haltung von Haustieren (außer Kleintieren), Berufliche Tätigkeit, Anzahl der einziehenden Personen.
  3. Vertragsabschluss: Kontoverbindung, Bürgschaftsverträge (mit Banken oder Privatpersonen).

Was darf nicht abgefragt werden?

Daten, die in keiner dieser Phasen abgefragt werden dürfen, betreffen den sehr persönlichen Lebensbereich des (potentiellen) Mieters. Dazu gehören Familienstand, Vorstrafen, Hobbies, Religion, politische Orientierung, Parteizugehörigkeit, Zugehörigkeit zu Mieterverein oder Gewerkschaft, ethnische Herkunft, Staatsangehörigkeit (hier gibt es im Einzelfall Ausnahmen), Sexualität, Schwangerschaft, Gesundheitsdaten.

Was passiert mit den abgegebenen Daten?

Sobald feststeht, dass kein Mietvertrag zustande kommt, muss der Vermieter alle Daten des Interessenten löschen. Gleiches gilt, wenn ein Mietverhältnis beendet ist, auch dann muss der Vermieter die Daten des Mieters löschen sobald noch offenen Forderungen (Rückzahlung Kaution, Betriebskostenabrechnung,) abgewickelt sind.

Der Mieter hat ferner das Recht auf Auskunft und Bestätigung zur durchgeführten Löschung.

Haben Sie der Nutzung von Zusatzangeboten (Umzugsunternehmen, Banken, Baufinanzierung, Bonitätsprüfung etc.) zugestimmt, können Ihre Daten an einen Dienstleister weitergegeben worden sein, der diese zur Angebotserstellung nutzt und sich bei Interessenten meldet. In den jeweiligen Datenschutzbestimmungen des Dienstleisters finden Sie die Information, wie mit dort Ihren Daten umgegangen wird.

Fazit:

Als angehender Mieter gibt man Auskunft. Aber ist das immer rechtens?Die vom Vermieter ausgehändigte Selbstauskunft-Vorlage, auch „Freiwillige Selbstauskunft des Mieters“ genannt, muss der Interessent in der Theorie nicht vollständig ausfüllen. Da der Vermieter aber nicht an Sie vermieten muss, werden Sie in der Praxis die Vorlage ausfüllen.
Zulässige Fragen sollten unbedingt wahrheitsgemäß beantwortet werden. Falsche Angaben dieser Daten können zur fristlosen Kündigung oder einer Anfechtung des Mietvertrags führen.
Die anderen Fragen aus der Kategorie unzulässige Fragen dürfen Sie jedoch kreativ beantworten, die
-> Antworten müssen nicht der Wahrheit entsprechen (Artikel Immobielienscout24.de), Sie dürfen zur
-> erlaubten Notlüge (Artikel Sueddeutsche.de) greifen.

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