Unterstützung bei der Stimmabgabe
Das Wahlrecht ist ein persönliches und elementares Bürgerrecht. Es kann weder an eine andere Person übertragen noch von Angehörigen, Bevollmächtigten oder rechtlichen Betreuern stellvertretend ausgeübt werden (§ 14 Abs. 4 BWahlG). Jedoch kann es vorkommen, dass Personen Unterstützung bei der Stimmabgabe benötigen. Auch diese Assistenz ist in Bundeswahlgesetz (§ 14 Abs. 5 BWahlG) geregelt. Demnach dürfen sich Wahlberechtigte der Hilfe einer anderen Person bedienen. Wahlassistenz, also die Unterstützung beim Wahlvorgang selbst, ist damit erlaubt. Hilfspersonen dürfen allerdings lediglich „technische“ Hilfe leisten. Sie dürfen die Meinungsbildung und inhaltliche Stimmabgabe der unterstützen Person nicht beeinflussen oder gar entgegen der Weisung der Betroffenen den Stimmzettel ausfüllen.
Achtung – politische Gesinnung ist sensibles Datum
Jedoch lässt die Wahlentscheidung, von der eine helfende Person in der Regel unweigerlich Kenntnis erlangt, Rückschlüsse über die „politische Gesinnung“ zu. Dies ist als besondere Kategorie personenbezogenen Daten im Sinne der DSGVO besonders schützenswert, ähnlich wie z.B. religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, die Gewerkschaftszugehörigkeit oder Gesundheitsdaten.
Sollten Beschäftigte daher beispielsweise für Klienten in der ambulanten Pflege oder Bewohner einer Einrichtung bei der Wahl unterstützen und dabei die Möglichkeit bestehen, dass die Beschäftigten Kenntnis von der Wahlentscheidung erlangen, sind diese Beschäftigten in besonderen Maßen zu sensibilisieren. Die Beschäftigten sind hier auf die Pflicht zu Geheimhaltung bzgl. der Wahlentscheidung (dies betrifft sowohl Aussagen über die Gewählte Partei als auch über die nicht gewählten Parteien sowie ggf. über die Abgabe eines ungültigen Wahlzettels) hinzuweisen.
Wer unterstützt bei der Wahlentscheidung?
Um ein mögliches Risiko zu minimieren, sollte ein möglichst kleiner Personenkreis mit diesen Unterstützungsleistungen betraut werden. Um auch als Arbeitgeber seiner Verantwortung – sowohl den Beschäftigten gegenüber als auch im Sinne der organisatorischen Verantwortung nach der DSGVO – nachzukommen, sollte als organisatorische. Maßnahme die Aufklärung der betroffenen Beschäftigten erfolgen und im Idealfall auch dokumentiert werden.
Wenn Sie hierbei Unterstützung benötigen, können Sie gerne auf uns zu.