Telekommunikationsdienstleister

Wer seinen Beschäftigten Microsoft Teams als Arbeitsmittel bereitstellt, wird dadurch in der Regel nicht selbst zum Telekommunikationsdienstleister. Das bestätigt die Bundesnetzagentur (BNetzA) in ihrem Hinweispapier zu nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten (NI-ICS). Bei konzernweiter Bereitstellung durch eine andere Rechtseinheit oder einer Öffnung des Dienstes für Dritte sind allerdings Ausnahmen möglich.

Seit die TKG-Novelle 2021 beschlossen wurde und E-Mail, Messenger, Videokonferenz- und Kollaborationsdienste rechtlich als NI-ICS erfasst, gibt es die Ansicht, Arbeitgeber könnten schon dadurch „Telekommunikationsdienstleister“ sein, dass sie interne Kommunikationswerkzeuge (z. B. Teams) bereitstellen. Dieser These widerspricht die BNetzA jedoch.

Was sagt die Bundesnetzagentur konkret?

Die BNetzA stellt zwei zentrale Punkte klar:

  1.  Keine Drittbezogenheit = kein Erbringen eines TK-Dienstes
    Betreibt ein Unternehmen eine Kommunikationsplattform für die eigene interne Kommunikation, fehlt es „in der Regel“ an der Drittbezogenheit des Leistungsangebots. So etwa bei einer eigenen BigBlueButton-Instanz. Erbringt eine Konzerngesellschaft den Dienst jedoch für andere Konzerngesellschaften, sind diese rechtlich „Dritte“ und es liegt grundsätzlich ein (NI-ICS-)Dienst vor.
  2.  Arbeitsmittel statt entgeltlicher Dienstleistung
    Das Tatbestandsmerkmal „(gewöhnlich/in der Regel) gegen Entgelt“ dient der Abgrenzung zu rein privaten bzw. nicht-marktbezogenen Sachverhalten. Angebote zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind „regelmäßig ein Arbeitsmittel“ und somit typischerweise kein entgeltlich erbrachter Kommunikationsdienst.

Die bloße Bereitstellung von Teams für Beschäftigte macht den Arbeitgeber also typischerweise nicht zum Telekommunikationsdienstleister.

Einordnung nach TKG – der Rahmen

Das TKG definiert „Anbieter von Telekommunikationsdiensten“ und grenzt „öffentlich zugängliche“ Dienste ab. Viele Pflichten knüpfen erst an öffentliche Zugänglichkeit an. Für NI-ICS gilt außerdem: keine Meldepflicht nach § 5 TKG. 

Zwei Praxisfälle

Fall A: „Teams selbst gehostet“

Streng genommen lässt sich Microsoft Teams nicht on-premises selbst hosten; es ist ein Cloud-Dienst von Microsoft 365. Was manche mit „selbst gehostet“ meinen, sind eigene Instanzen anderer Tools (z. B. BigBlueButton, Matrix/Element, Nextcloud Talk).

  • Nur intern (eigene Rechtseinheit, nur Beschäftigte): Nach BNetzA fehlt die Drittbezogenheit. Arbeitgebern sind in der Regel kein TK-Diensteanbieter.
  • Konzernbetrieb (eine Gesellschaft stellt für andere Konzerngesellschaften bereit): Drittbezug liegt vor, es kann ein NI-ICS vorliegen, mit entsprechenden Pflichten (öffentliche Sicherheit, Marktbeobachtung/Kundenschutz, teils unabhängig von „öffentlich zugänglich“). Individuelle Prüfung nötig.
  • Öffnung für Externe/Kunden/Vereine: Je nach Zuschnitt kann das Angebot öffentlich zugänglich sein. Dann greifen weitere TKG-Pflichten.

Fall B: „Normales Microsoft-Paket (Teams in Microsoft 365)“

  • Wer ist Anbieter? Aus TK-Sicht ist Microsoft der NI-ICS-Anbieter, der Arbeitgeber nutzt den Dienst nur als Arbeitsmittel für Beschäftigte. Somit ist der Arbeitgeber typischerweise kein TK-Diensteanbieter.
  • Was bleibt beim Arbeitgeber? Weiterhin volle DSGVO/BDSG-Pflichten (inkl. TOMs, Drittlandtransfer, Auftragsverarbeitung), Betriebsrat/Mitbestimmung sowie Informationspflichten gegenüber Beschäftigten. (Die BNetzA verweist darauf, dass Datenschutzaufsicht überwiegend beim BfDI/den Landesbehörden liegt; das TDDDG regelt bereichsspezifisch das Fernmeldegeheimnis für echte TK-Anbieter.)
  • Keine Meldepflicht: NI-ICS sind nicht meldepflichtig nach § 5 TKG. Das betrifft Anbieter, nicht die nutzenden Arbeitgeber.

Typische Fehlannahmen kurz klargestellt

  • „Wer E-Mail/Chat/Videokonferenz bereitstellt, ist automatisch TK-Anbieter.“
    Falsch. Interne Arbeitsmittel ohne Drittbezug und ohne Marktangebot sind grundsätzlich nicht erfasst.
  • „Ohne Entgelt = nie TK-Dienst.“
    Nicht ganz. Die Entgeltlichkeit wird kategorienbezogen („gewöhnlich/in der Regel“) beurteilt. Aber Arbeitsmittel von Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind regelmäßig keine entgeltlichen Dienste.
  • „Nur öffentliche Dienste sind reguliert.“
    Viele Pflichten treffen erst öffentlich zugängliche Dienste; einige NI-ICS-Pflichten gelten schon vorher (z. B. in Bereichen der öffentlichen Sicherheit/Marktbeobachtung).
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Bedeutung für die Praxis

  1. Organisationsform prüfen:
    Eine Rechtseinheit nur für eigene Beschäftigte → meist kein TK-Dienst. Konzern-Shared-Service → Drittbezug beachten.
  2. Adressatenkreis & Öffnung:
    Rein intern oder für „unbestimmten Personenkreis“? Letzteres kann öffentliche Zugänglichkeit auslösen.
  3. Rolle von Microsoft verstehen:
    Bei Microsoft 365 ist Microsoft (nicht der Arbeitgeber) der NI-ICS-Anbieter. Arbeitgeber bleiben Datenschutz-Verantwortliche für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten.
  4. Compliance daneben nicht vergessen:
    DSGVO/BDSG (Art. 6, 28, 32, 44 ff.), TTDSG nur soweit relevant, Betriebsrat (Mitbestimmung bei Einführung/Überwachung), Lösch-/Aufbewahrungskonzepte, Logging/Monitoring minimieren. (Mitbestimmung ist arbeitsrechtlich zu klären; TKG-Meldepflicht greift hier nicht.)
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Fazit

Arbeitgeber, die Teams (oder vergleichbare Tools) als Arbeitsmittel einsetzen, sind in der Regel keine Telekommunikationsdienstleister. Maßgeblich sind Drittbezogenheit, Entgeltlichkeit im Sinn der Kategorie sowie ggf. öffentliche Zugänglichkeit. Vorsicht ist bei Konzern-Setups und externer Öffnung geboten. Für die meisten Unternehmen bleibt der Fokus damit: Datenschutz & Mitbestimmung solide regeln. Wenn Sie sich weitere Beratung oder Hilfe zur Umsetzung in Ihrem Unternehmen wünschen, kontaktieren Sie uns gerne.

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Hermine Klehm
Hermine Klehm
Veröffentlicht am 7. Oktober 2025

Hermine Klehm ist Content-Managerin mit einem Hintergrund in Deutscher Literatur und Philosophie. Sie verfasst Inhalte für Blogs und Websites. Mit einem feinen Gespür für Sprache und Struktur verbindet sie kreative Textarbeit mit strategischem Content-Marketing.

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