Sicherstellung der KI-Kompetenz

Die EU-Verordnung über künstliche Intelligenz sieht ab Februar 2025 vor, dass der Arbeitgeber die KI-Kompetenz bei den Beschäftigten sicherzustellen hat. Was es mit dieser Verpflichtung auf Sich hat, erklären wir im folgenden Beitrag. 

Gem. Artikel 113 der EU-Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) tritt Artikel 4 der KI-Verordnung in Kraft und begründet damit mit der Pflicht zur Sicherstellung der KI-Kompetenz eine neue Regelung für Unternehmen im Zusammenhang mit der Nutzung von künstlicher Intelligenz. 

Wer ist betroffen? 

Gem. Artikel 4 der KI-Verordnung müssen Anbieter und Betreiber von KI-Systemen Maßnahmen ergreifen, um nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen. Hierbei sind die technischen Kenntnisse, die Erfahrung, die Ausbildung und Schulung und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, zu berücksichtigen.  

Gem. Art. 3 Nr. 3 der KI-Verordnung gelten Arbeitgeber als Anbieter, die ein KI-System mit allgemeinem Verwendungszweck entwickeln oder entwickeln lassen und unter eigenem Namen in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen.  

Arbeitgeber, die in eigener Verantwortung ein fremdentwickeltes KI-System verwenden und dies im beruflichen bzw. arbeitstechnischen Kontext erfolgt, gelten gem. Art. 3 Nr. 4 der KI-Verordnung als Betreiber und sind ebenfalls von der Pflicht aus Art. 4 erfasst. 

Dies gilt unabhängig von der Unternehmensgröße. Arbeitgeber, die KI-Systeme einsetzen, sind daher verpflichtet, entsprechend ihrer verfügbaren Ressourcen und technologischen Möglichkeiten angemessene Maßnahmen zu ergreifen. 

Was ist KI-Kompetenz? 

Die KI-Verordnung definiert in Art. 3 Nr. 56 die KI-Kompetenz als „die Fähigkeiten, die Kenntnisse und das Verständnis, die es Anbietern, Betreibern und Betroffenen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten im Rahmen dieser Verordnung ermöglichen, KI-Systeme sachkundig einzusetzen sowie sich der Chancen und Risiken von KI und möglicher Schäden, die sie verursachen kann, bewusst zu werden.“  

Eine konkrete Regelung, wie das „ausreichende Maß“ vermittelt werden kann, beinhaltet die KI-Verordnung nicht. Hier obliegt es dem Arbeitgeber, das passende  

Konzept zu entwickeln. Weiterührende Infos zur KI-Kompetenz finden Sie in diesem Beitrag. 

Was ist konkret zu tun? 

Artikel 4 der KI-Verordnung ist nicht als konkrete Verpflichtung, sondern vielmehr als Appell an die Arbeitgeber ausgestaltet. Ein Verstoß ist weder bußgeld- noch strafbewehrt. Sollte es jedoch durch eine fehlerhafte Bedienung eines KI-Systems oder eine unzureichende Risikobewertung ein Schaden entstehen, wird dies beispielsweise bei möglichen Datenschutzverstößen, die sich durch eine unsachgemäße Verwendung von KI ergeben, mit Sicherheit auf die Höhe eines möglichen Bußgeldes auswirken. Insbesondere auch in Bezug auf von den Beschäftigten ohne Kenntnis des Arbeitgebers genutzte KI (sog. Schatten-IT) ist eine Schulung und Sensibilisierung erforderlich, um den Beschäftigten einen sicheren und verantwortungsvollen Umgang mit KI zu vermitteln. 

Das Inkrafttreten von Artikel 4 der KI-Verordnung macht die Sicherstellung der KI-Kompetenz daher zu einer zentralen Verantwortung für Arbeitgeber. Neben den erforderlichen klaren Regelungen für den Umgang mit KI im Betrieb ist ein wesentlicher Bestandteil die Schulung der Beschäftigten. 

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