Online-Marketing kann ein wunderbares Mittel sein, um die gewünschte Zielgruppe zu erreichen, sich als Unternehmen vorzustellen, über Dienstleistungen oder Produkte aufzuklären und für diese zu werben. Die Vorteile des Online-Marketing hören sich zurecht verlockend an, jedoch ist es notwendig, auch die rechtlichen Grenzen im Blick zu behalten und unbedingt zu wahren.
In diesem Beitrag wollen wir einige Pflichten und Erfordernisse vorstellen, praktische Tipps zur Umsetzung dieser geben und ein Bewusstsein für die rechtlichen Grenzen des Online-Marketings schaffen.
Newsletter-Marketing
Ein beliebtes Werbe-Tool ist nach wie vor das Versenden von Newslettern. Diese ungefragt an potenzielle Kunden zu verschicken, ist allerdings keine Option, denn der Absender muss das Einverständnis des Empfängers nachweisen können.
Praxis-Tipp
Um dieser Pflicht nachzukommen, sollten Sie regelmäßige Nachweise der Anmeldeseite erstellen, insbesondere bei Änderungen. Hierfür können beispielsweise Screenshots mit Timestamps oder Ausdrucke mit Datum und Unterschrift eines Mitarbeitenden genutzt werden.
Was passieren kann, wenn man sich nicht an diese Vorgaben hält, zeigen die folgenden Beispiele Bußgelder durch Newsletter:
- AOK: 1,5 Mio. Euro für 500 Newsletter ohne Einwilligung.
- Delivery Hero: 195.000 Euro für Mailwerbung ohne Einwilligung.
- Hotelkette Accor: 600.000 Euro für Eintragung in Newsletter ohne Hinweis/Einwilligung.
- Versandhändler: 50.000 Euro wegen defekter Abmeldefunktion.
- Finance Giant Ltd: 72.000 Euro für Mailwerbung ohne Einwilligung.
- LinkedIn Ireland: 10.000 Euro für E-Mails trotz Abmeldung.
Werbemails im B2B-Bereich
Der Begriff B2B (Business-to-business) kommt aus dem Englischen und bezieht sich auf die Geschäftsbeziehungen von mindestens zwei Unternehmen. Andere Unternehmen anzuwerben ist oftmals eine gute Option, um gleich größere Mengen eines Produktes zu verkaufen oder längerfristige Geschäftsbeziehungen eingehen zu können und erfreut sich dadurch großer Beliebtheit.
Eine verbreitete Falschannahme im B2B-Bereich ist, dass die Anzahl der versendeten E-Mails eine Rolle spiele.
Die Realität sieht allerdings anders aus: Selbst eine einzige individuelle, unaufgeforderte Werbemail gilt als Spam, wenn keine vorherige Geschäftsbeziehung besteht.
Praxis-Tipp
Die Regel ist somit eindeutig: Auch im B2B-Bereich ist eine Einwilligung Pflicht! Hiervon gibt es keine Ausnahme. Das unaufgeforderte Versenden von E-Mails ohne vorherige Zustimmung ist verboten.
Preisangaben und Rabatte in der Werbung
Die Angabe von Preisen und Rabatten verlockt viele Kunden zu einem, oftmals spontanen, Kauf. Schließlich könnte die Preisreduktion schnell wieder vorbei sein und die verpasste Chance auf ein Schnäppchen bereut werden.
Doch auch, wer mit niedrigen Preisen oder Rabattaktionen werben möchte, muss hierbei Regeln beachten. So besagt die neue Rabattpreisregelung, dass sich Rabattangaben auf den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage beziehen müssen (EuGH).
Diese Regelung hat zum Ziel,
- Vor scheinbaren Preisvorteilen zu schützen.
- Kurzfristige Preiserhöhungen vor Rabatten zu verhindern.
- Vor irreführenden „Mondpreisen“ zu schützen.
Praxis-Tipp
Nehmen Sie, wenn Sie mit Preisen und Rabatten werben möchten, immer den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage als Basis.
Bilder, Videos und KI in Werbung
Natürlich dürfen auch optische Anreize wie Bilder oder Videos nicht in Ihrer Werbung fehlen. Der herkömmliche Weg, einen Fotografen zu buchen und an einem Set Fotos schießen oder Videos drehen zu lassen, ist inzwischen oft nicht mehr die erste Wahl.
Durch moderne Technologien wie KI kann die Erstellung von Bild- oder Videomaterial erheblich preiswerter und mit geringerem Aufwand verbunden sein. Wenn Sie für Ihre Werbung eine KI zur Erstellung von Bildern oder Videos verwenden, ist es wichtig zu bedenken, dass diese Bilder keinen Urheber haben. Somit wird keine Lizenz benötigt, um sie zu verwenden. Auch Sie sind nicht der Urheber der Bilder.
Praxis-Tipp
Wenn Sie sichergehen wollen, dass die Bilder nicht anderweitig verwendet werden, sollten Sie die KI-Inhalte anpassen und die Änderungen entsprechend dokumentieren.
Influencer-Marketing
Das Werben mit bekannten Persönlichkeiten, sogenannten Influencern, hat sich schon lange auf dem Markt etabliert. Influencer besitzen in der Regel viele Fans und Follower, die eine parasoziale Beziehung zu der Person pflegen, deren Posts sie regelmäßig verfolgen.
Von diesem Influencer beworbene Produkte verfügen durch das Vertrauensverhältnis bereits eine positive Besetzung im Kopf des Zuschauers. Um potenzielle Kunden nicht zu täuschen, besteht beim Influencer-Marketing eine Kennzeichnungspflicht.
Diese besagt, dass Beiträge als Werbung gekennzeichnet werden müssen, sobald Influencer eine Gegenleistung für ihren Post erhalten (z. B. Geld, Rabatte, Reisen, Gratis-Produkte).
Praxis-Tipp
Wenn Sie mit Influencern werben, stellen Sie sicher, dass die Werbung immer so gekennzeichnet ist, dass die Follower eindeutig erkennen, dass es sich hierbei um Werbung handelt.
No Go’s in der Werbung
Abschließend stellen wir noch einige weitere Regelungen vor, die festlegen, was eine Werbung darf, und was verboten ist.
Werbung mit Sternebewertungen stellt nach einem neuen BGH-Urteil einen Sonderfall dar. Durchschnittliche Sternebewertungen dürfen nur verwendet werden, wenn sowohl die Gesamtzahl der Bewertungen als auch der Zeitraum der Bewertungen angegeben werden. Eine Aufschlüsselung nach 1-5 Sternen ist hingegen nicht erforderlich.
Auch mit Selbstverständlichkeiten, wie beispielsweise gesetzlich verpflichtenden Leistungen („2 Jahre Gewährleistung“), darf nicht geworben werden.
Eine Irreführung der Kunden gehört ebenfalls zu den No Go’s in der Werbung. Es ist verboten, den Kunden mit einer Werbung zu täuschen. Eine lange Liste von verbotenen, irreführenden Handlungen findet sich im Wettbewerbsrecht.
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