Urteil

Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat ihre Vorgaben zur Übertragung von Kundendaten bei Asset Deals gemäß DSGVO aktualisiert.
Während bei einem Share Deal das Unternehmen als Ganzes samt Firmenanteilen übernommen wird, erwirbt der Käufer bei einem Asset Deal nur bestimmte Unternehmensbestandteile, wie z.B. Kundendaten.

Im Jahr 2019 hatte die DSK entschieden, dass eine angepasste Widerspruchslösung grundsätzlich möglich ist. Dabei werden Kunden vom bisherigen Betreiber darüber informiert, dass ihre Daten übertragen werden, sofern sie nicht widersprechen (Opt-Out). Am 11.09.2024 hat die DSK diese Bewertung mit einem neuen Beschluss überarbeitet.

Fazit:
Der neue DSK-Beschluss bringt Änderungen und neue Perspektiven bei der Übertragung von Kundendaten in Asset Deals mit sich. Während einige Regelungen präzisiert wurden, ergeben sich neue Aspekte, die Unternehmen berücksichtigen müssen, um die DSGVO-Vorgaben korrekt umzusetzen. Die Anpassungen werfen Fragen zur bisherigen Praxis der Widerspruchslösung auf, die vor allem in der Vertragsanbahnung weiterhin relevant bleibt. Unternehmen sollten die neuen Vorgaben sorgfältig prüfen und gegebenenfalls ihre Datenschutzprozesse anpassen, um weiterhin rechtssicher zu sein.

Lesen Sie ergänzend zum Thema auch unseren Beitrag „Unternehmensnachfolge und Datenschutz„.

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