Stellenausschreibungen gemäss BFSG und AGG

Mit dem Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) am 28. Juni 2025 wird es für viele Websites und digitale Dienstleistungen eine gesetzliche Pflicht zur Barrierefreiheit geben. Inwiefern dies auch für die Teile der Websites gilt, auf denen Unternehmen Stellenausschreibungen veröffentlichen, ist immer wieder Bestandteil der Fragen an uns.

Stellenausschreibungen auf der Website

Fällt Ihre Website unter den Geltungsbereich des BFSG, sollte auch der Teil der Webseite, der die Stellenausschreibungen beinhaltet, barrierefrei sein. Informationen, ob Sie unter das BFSG fallen, finden Sie hier.

Fällt Ihre Website grds. nicht unter den Anwendungsbereich des BFSG, beispielsweise weil Ihre Website einen rein geschäftlichen Fokus (B2B) hat und sich daher nicht an Verbraucher wendet, ist die Angelegenheit schon komplexer.

Zunächst stellt sich die Frage, ob eine Karriereseite eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr ist, die nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG in den Geltungsbereich des BFSG fallen würde. Bei „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ handelt es sich um „Dienstleistungen der Telemedien, die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags“ erbracht werden. Zudem kann man sich die Frage stellen, ob der Bewerber ein Verbraucher ist, der für das Vorliegen eines einer sog. „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr“ erforderlich ist.

Gängige Beispiele für einen Verbrauchervertrag sind der Kauf einer Ware über einen Online-Shop, der Abschluss eines Mobilfunkvertrages, die Inanspruchnahme von Bankdienstleistungen oder der Abschluss eines Mietvertrages. Der Fokus des Gesetzes liegt hier daher eher auf Waren oder Dienstleistungen, die über Webseiten gehandelt bzw. verkauft werden, also insbesondere Online-Shops bzw. E-Commerce-Webseiten. Ob dies vom Gesetzgeber auch bei möglichen Bewerbern so gesehen wird, ist unklar und zumindest fraglich.

Bewerbermanagement-Tools

Anders stellt sich die Lage dar, wenn die Website so komplex aufgebaut ist, dass damit ein Bewerbermanagementsystem einhergeht. In der Anmeldung bei einem Bewerbermanagement-Tool könnte daher wieder ein Verbrauchervertag liegen, so dass das BFSG greigen würde. Nicht Voraussetzung des Verbrauchervertrags ist nämlich, dass der Verbraucher eine entgeltliche Leistung erwirbt.

Vielmehr soll das BFSG offenbar auch bei kostenfreien Leistungen gelten, solange ein Vertrag geschlossen wird. Auch im Falle einer unentgeltlichen Registrierung auf einer Webseite kommt ein Verbrauchervertrag zustande, sofern auch Verbrauchern die Möglichkeit zur Registrierung eröffnet wird. Sign-Up-Pages müssen also barrierefrei sein. Das gleiche gilt für die Registrierungsmöglichkeit innerhalb einer mobilen App.

Barrierefreiheit nach dem AGG

Jedoch ist es auch aus einem anderen Grund ratsam, die Bewerberseiten barrierefrei zu gestalten. Ist eine Bewerberseite, eine Stellenausschreibung oder eine Anmeldung bei einem Bewerbermanagement-Tool nicht barrierefrei, könnte hier schon ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorliegen.

Ist es aufgrund der Gestaltung für einen Bewerber aufgrund seiner Behinderung erschwert bzw. nicht möglich, sich auf eine Stelle zu bewerben, kann darin ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 AGG i.V.m. § 1 AGG vorliegen. Dies könnte Schadenersatzansprüche nach § 15 AGG nach sich ziehen. Auch wenn das BFSG nicht unmittelbar für Ihre Stellenausschreibungen gelten sollte, ist davon auszugehen dass im Falle eines möglichen Streites die im BFSG festgelegten Standards als Maßstab herangezogen werden.

Insofern ist hier unsere dringende Empfehlung – auch wenn Ihre Website nicht unter das BFSG fallen sollte – die Bewerberseite barrierefrei zu gestalten.

Sollten Sie sich weitere Informationen oder eine Beratung wünschen, kommen Sie gerne auf uns zu.

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