UBSKM-Gesetz: Neue gesetzliche Pflichten für Träger der Kinder- und Jugendhilfe – Was jetzt zu tun ist
Zum 1. Juli 2025 ist das Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen in Kraft getreten. Es zielt darauf ab, Kinder und Jugendliche wirksamer vor sexualisierter Gewalt zu schützen und ihnen Zugang zu Aufarbeitung, Beratung und Unterstützung zu ermöglichen. Das Gesetz begründet neue Pflichten für Träger der öffentlichen wie auch der freien Kinder- und Jugendhilfe – organisatorisch, dokumentarisch und qualitativ.
Neben dem „Gesetz zur Einrichtung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen (Antimissbrauchsbeauftragtengesetz – UBSKMG)” erfolgen auch einige Änderungen im SGB VIII sowie im Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz.
Die folgenden Ausführungen geben einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen und enthalten konkrete Empfehlungen zur Umsetzung in der Praxis.
1. Hintergrund und Zielsetzung des Gesetzes
Kernanliegen des Gesetzes ist ein systemischer, strukturierter und verbindlicher Kinder- und Jugendschutz. Durch das UBSKM-Gesetz werden erstmals gesetzlich verankert:
- das Amt der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten,
- eine Unabhängige Aufarbeitungskommission und
- ein Betroffenenrat.
Ziel ist es, Betroffenen eine Stimme zu geben, systematische Aufarbeitung zu ermöglichen und Qualitätsstandards für Prävention und Intervention bundesweit einheitlich zu etablieren.
2. Neue Pflichten für Träger: Was sich konkret ändert
In Artikel 2 des Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen erfolgen einige Änderungen im SGB VIII, die sich auch auf die Arbeit der öffentlichen und freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe auswirken.
Jugendämter haben in Vereinbarung mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen, sicherzustellen, dass
- Erziehungshilfe-, Eingliederungshilfe-, Heim- und Vormundschaftsakten nach Vollendung des 30. Lebensjahres der Person nach Absatz 1 70 Jahre lang aufzubewahren sind,
- Personen bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Einsicht gestattet wird in die betreffenden Akten sowie
- Fachkräfte Auskunft erteilen zu den betreffenden Akten.
a) Aufbewahrungspflicht für Akten (§ 9b Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII)
Träger, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen, haben Erziehungshilfe-, Eingliederungshilfe-, Heim- und Vormundschaftsakten nach Vollendung des 30. Lebensjahres der Person 70 Jahre lang aufzubewahren. Dies gilt insbesondere für Träger der freien Jugendhilfe und wird durch Vereinbarungen mit den öffentlichen Trägern gemäß § 9b Abs. 2 SGB VIII rechtlich umgesetzt.
Ziel ist es, die individuelle Aufarbeitung auch Jahrzehnte später noch zu ermöglichen und Betroffenen dauerhaft den Zugang zu Informationen über ihre eigene Biografie zu sichern.
b) Einsichtnahme- und Auskunftspflichten (§ 9b Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 3 SGB VIII)
Zusätzlich zur Aufbewahrung besteht die Pflicht,
- Einsicht in die betreffenden Akten zu gewähren, sofern ein berechtigtes Interesse besteht (vgl. § 9b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII),
und
- fachlich fundierte Auskünfte durch qualifizierte Mitarbeitende zu erteilen (vgl. § 9b Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII).
Adressat der Regelung zur Einsicht sind gem. § 9b Abs. 1 SGB VIII zunächst die nach Landesrecht zuständigen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe. Gem. § 9b Abs. 2 SGB VIII haben diese jedoch mit den entsprechenden Trägern von Einrichtungen und Diensten vertraglich sicherzustellen, dass eine Einsicht erfolgen kann und Auskünfte von Fachkräften erteilt werden können.
Die Einsichts- und Auskunftsrechte richten sich insbesondere an Personen, die als Minderjährige Leistungen nach dem SGB VIII erhalten haben und nun im Rahmen einer individuellen Aufarbeitung Einsicht in ihre Fallakten verlangen.
c) Definition: Was ist ein „berechtigtes Interesse“? (§ 9b Abs. 3 SGB VIII)
Ein berechtigtes Interesse liegt laut § 9b Abs. 3 SGB VIII vor, wenn Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls einer Person im Zusammenhang
- mit dem Bezug einer Leistung nach dem SGB VIII,
- mit der Durchführung von Maßnahmen nach dem Gesetz für Jugendwohlfahrt oder
- nach der Jugendhilfeverordnung der Deutschen Demokratischen Republik bestehen.
Das berechtigte Interesse kann auch auf vergangene Gefährdungslagen gestützt sein, die retrospektiv aufgearbeitet werden sollen. Die Bewertung, ob ein berechtigtes Interesse vorliegt, erfolgt anhand bundesweit einheitlicher Maßstäbe, die derzeit unter Beteiligung der Unabhängigen Aufarbeitungskommission entwickelt werden. Die nach § 85 Absatz 2 SGB VIII zuständigen Behörden sollen daher unter Beteiligung der Unabhängigen Aufarbeitungskommission Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung entwickeln, ob ein berechtigtes Interesse vorliegt (§ 9b Absatz 3 Satz 2 SGB VIII).
d) Umsetzung dieser Regelungen
Adressat dieser Regelungen sind die nach Landesrecht zuständigen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe. Die Pflichten zur Aufbewahrung, Auskunft und Einsichtnahme treffen freie Träger zunächst nur insoweit, als eine entsprechende Vereinbarung mit dem öffentlichen Träger nach § 9b Abs. 2 SGB VIII geschlossen wurde.
Gem. § 9b Abs. 2 SGB VIII sind diese Verpflichtungen rechtlich daher nur über Vereinbarungen mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe durchsetzbar, werden aber zukünftig faktisch zu einer notwendigen Voraussetzung für die weitere Zusammenarbeit und Finanzierung. In der Praxis ist davon auszugehen, dass öffentliche Träger künftig auf Abschluss entsprechender Vereinbarungen hinwirken werden.
e) Was geschieht bei Insolvenz, Auflösung oder Wechsel eines Trägers?
Das Gesetz regelt nicht explizit, wer bei Auflösung oder Insolvenz eines freien Trägers für die Erfüllung der Aufbewahrungs- und Auskunftspflichten verantwortlich ist. Aus der Systematik des SGB VIII ergeben sich jedoch folgende Konsequenzen:
- Rechtsnachfolger, etwa bei Fusionen oder Trägerwechseln, übernehmen die Pflichten wohl automatisch.
- Bei Insolvenz kann vorübergehend der Insolvenzverwalter für die Aufbewahrung verantwortlich sein.
- Wenn keine Nachfolgeinstitution vorhanden ist und damit kein Vertragspartner mehr besteht, dem diese Pflichten nach § 9b Abs. 2 SGB VIII besteht, kann es sein, dass diese Verpflichtung dann letztendlich der nach Landesrecht zuständige Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe ist.
f) Datennutzung zur wissenschaftlichen Analyse (§ 64 Abs. 2c und § 79a Abs. 2 SGB VIII)
Träger sollen zur Qualitätssicherung künftig auch Daten zu Forschungszwecken zur Verfügung stellen. Die Übermittlung anonymisierter oder pseudonymisierter Sozialdaten ist nunmehr zulässig, soweit dies für wissenschaftliche Analysen nach § 79a Abs. 2 SGB VIII erforderlich ist (vgl. § 64 Abs. 2c SGB VIII).
Diese Regelungen sollen zur Entwicklung und Überprüfung von Schutzstandards beitragen. Die konkrete Verpflichtung ergibt sich wiederum durch vertragliche Einbindung in die Vereinbarungen nach § 77 und § 78b SGB VIII.
3. Qualitätsentwicklung als Voraussetzung für Förderung und Kostenübernahme
Mit dem neuen Gesetz werden zudem Förder- und Entgeltvereinbarungen stärker an Qualitätsvorgaben gekoppelt:
- Nach § 74 Abs. 1 SGB VIII setzt die Förderung freier Träger künftig voraus, dass sie Qualitätsmerkmale zum Schutz vor Gewalt und Ausbeutung gewährleisten und grundsätzlich zur Mitwirkung an wissenschaftlicher Analyse bereit sind.
- Gemäß § 77 SGB VIII müssen auch Vereinbarungen über ambulante Leistungen künftig Aussagen zur Mitwirkung an Forschungsvorhaben und zur Qualitätssicherung enthalten.
- Nach § 78b Abs. 1 SGB VIII ist die Kostenübernahme durch den öffentlichen Träger ebenfalls an entsprechende Vereinbarungen gekoppelt.
4. Umsetzung in der Praxis: Was Träger jetzt konkret tun sollten, um ihren Pflichten nachzukommen
a) Verträge und Vereinbarungen prüfen und anpassen
- Bestehende Leistungs-, Entgelt- und Fördervereinbarungen mit dem öffentlichen Träger auf ihre Vereinbarkeit mit § 9b, § 64 Abs. 2c und § 79a SGB VIII überprüfen.
- Es ist realistisch, dass durch die neuen vertraglich aufzuerlegenden Pflichten zusätzliche Kosten entstehen. Dies sollte bei der Verhandlung von neuen Verträgen berücksichtigt werden.
- Neue Vereinbarungen um konkrete Regelungen zur Archivierung, Akteneinsicht und Datennutzung ergänzen
- Prüfen, ob ggf. einrichtungsübergreifend eine Stelle zur Archivierung und Akteneinsicht geschaffen werden kann oder ggf. schon besteht (z.B. Archiv bei kirchlichen Trägern). Die Zulässigkeit dieser Handhabung sowie die Kostentragung sollte auch mit dem öffentlichen Träger explizit vereinbart werden.
- Bereits bei Abschluss der Leistungsvereinbarungen sollte vertraglich geregelt werden, was mit Archivgut im Fall der Trägerauflösung geschieht (z. B. Übergabe an das Jugendamt oder ein kirchliches Archiv).
b) Archivierungsstrukturen schaffen oder sichern
- Sicherstellen, dass Aufbewahrungspflichten für 70 Jahre organisatorisch und technisch umsetzbar sind.
- Zuständigkeiten klar regeln und dokumentieren.
c) Fachkräfte sensibilisieren und schulen
- Mitarbeitende in der Sachbearbeitung und Verwaltung zu den Anforderungen aus § 9b SGB VIII schulen.
- Einheitliche Standards für Auskunfts- und Einsichtsverfahren etablieren.
d) Qualitätsentwicklung systematisch dokumentieren
- Schutzkonzepte regelmäßig überprüfen und auf wissenschaftlich fundierte Standards ausrichten.
- Beteiligung an Forschungsvorhaben vorbereiten und dokumentieren.
5. Fazit
Das UBSKM-Gesetz ist ein bedeutender Schritt zu einem dauerhaft strukturierten Kinder- und Jugendschutz in Deutschland. Es verlangt von allen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe nicht nur technische und organisatorische Anpassungen, sondern auch die Haltung, dass Aufarbeitung, Transparenz und Qualitätssicherung keine freiwilligen Aufgaben, sondern gesetzlicher Auftrag sind.
Wer jetzt strukturiert und vorausschauend handelt, schafft nicht nur Rechtssicherheit, sondern zeigt auch Haltung.
Bei Fragen und für weitere Informationen kontaktieren Sie uns gerne.
Veröffentlicht am 7. Juli 2025
Sebastian Hofer ist Jurist und Inhaber seiner eigenen Kanzlei mit den Schwerpunkten Arbeitsrecht und Datenschutz. Bei Wiemer Arndt unterstützt er bei rechtlichen Fragestellungen aller Art.

