Urteil

Fotos für Wohnung nur mit Einwilligung 

Urteil zum Datenschutz

In unserem heutigen Bits möchten wir Sie über ein wichtiges Thema informieren, das viele Immobilienbesitzer und Mieter betrifft: die Veröffentlichung von Fotos ohne Personenabbildung. Insbesondere bei der Vermarktung von Immobilien spielt dieser Aspekt eine zentrale Rolle, da hier oft Fotos von Innenräumen veröffentlicht werden, die Rückschlüsse auf das Privatleben der Bewohner zulassen. 

Ein aktueller Fall verdeutlicht die rechtlichen Feinheiten in diesem Bereich. In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankenthal (Az. 3 O 300/23) ging es um die Veröffentlichung von Innenaufnahmen einer bewohnten Immobilie im Rahmen eines Immobilienverkaufs. Die Mieter der betroffenen Doppelhaushälfte fühlten sich durch die Veröffentlichung der Fotos auf einer Immobilienplattform unwohl und machten vor Gericht Schadensersatzansprüche geltend. Sie argumentierten, dass die Bilder ohne ihre ausdrückliche Einwilligung aufgenommen und veröffentlicht wurden und dies zu einer Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte geführt habe.  

Das Gericht entschied jedoch zugunsten der beklagten Maklerfirma. Es stellte fest, dass die Mieter durch ihr Verhalten stillschweigend in die Aufnahme und Veröffentlichung der Bilder eingewilligt hatten. Die Einwilligung war wirksam, obwohl die Mieter nicht ausdrücklich auf ihr Widerrufsrecht hingewiesen worden waren. Ein solcher Hinweis hätte zwar erfolgen müssen, jedoch führte das Fehlen dieses Hinweises nicht zur Unwirksamkeit der Einwilligung. Entscheidend war, dass die Mieter durch ihr Verhalten klar signalisiert hatten, dass sie mit der Anfertigung und Verwendung der Fotos einverstanden waren. 

Dieser Fall zeigt, wie wichtig es ist, bei der Veröffentlichung von Fotos, insbesondere von Innenräumen, die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten. Fotos von bewohnten Räumen gelten nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) als personenbezogene Daten, da sie Rückschlüsse auf die private Lebensführung der Bewohner zulassen. Makler und andere Verantwortliche müssen daher sicherstellen, dass sie die ausdrückliche oder zumindest konkludente Einwilligung der betroffenen Personen einholen, bevor sie solche Bilder veröffentlichen. 

Sollten Sie in der Immobilienbranche tätig sein oder selbst eine Immobilie vermarkten wollen, achten Sie darauf, die Einwilligung der Bewohner einzuholen und sie über ihr Widerrufsrecht zu informieren. Dies schützt nicht nur die Privatsphäre der Betroffenen, sondern bewahrt Sie auch vor möglichen rechtlichen Konsequenzen. 

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