Schweigepflichtsentbindung

In vielen Bereichen – besonders im Gesundheitswesen, in der Beratung oder bei Rechtsanwälten – begegnen uns regelmäßig Begriffe wie Einwilligung zur Datenverarbeitung und Schweigepflichtsentbindung. Sie klingen ähnlich, verfolgen jedoch unterschiedliche Zwecke und beruhen auf verschiedenen rechtlichen Grundlagen. Umso wichtiger ist es, die beiden Konzepte sauber voneinander zu unterscheiden – gerade in der praktischen Anwendung.

1. Die Einwilligung im Sinne der DSGVO

Die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist eine datenschutzrechtliche Grundlage, um personenbezogene Daten überhaupt rechtmäßig verarbeiten zu dürfen. Sie betrifft also die Frage: Darf ich diese Daten überhaupt speichern, verwenden oder weitergeben?

Adressat der Einwilligung ist hier die Stelle, die die Daten verarbeitet – z. B. eine Praxis, ein Beratungszentrum oder eine Organisation. Die Einwilligung kann sich auf alle Arten personenbezogener Daten beziehen – also auf ganz allgemeine Angaben wie Name und Adresse ebenso wie auf besonders schützenswerte Daten (z. B. Gesundheitsdaten, religiöse Zugehörigkeit, biometrische Daten etc.).

Wichtige Merkmale:

  • Freiwillig: Die betroffene Person darf nicht unter Druck stehen.
  • Informiert: Die Person muss verstehen, wozu ihre Daten verarbeitet werden.
  • Zweckgebunden: Die Einwilligung gilt nur für den konkret genannten Zweck.
  • Widerruflich: Die Einwilligung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.

Beispiel: Eine Patientin gibt ihr Einverständnis, dass ihre Kontaktdaten elektronisch gespeichert und zur Terminvereinbarung per E-Mail genutzt werden dürfen.

2. Die Schweigepflichtsentbindung

Die Schweigepflichtsentbindung ist hingegen keine datenschutzrechtliche, sondern eine berufsrechtliche bzw. strafrechtlich relevante Erklärung. Sie betrifft insbesondere Personen, die nach § 203 Strafgesetzbuch (StGB) zur Verschwiegenheit verpflichtet sind – z. B. Ärzte, Psychotherapeuten, Sozialarbeiter oder Anwälte.

Adressat der Entbindung ist hier die Person bzw. der Personenkreis, die zur Verschwiegenheit verpflichtet ist – also nicht die Organisation als Ganzes, sondern z. B. die einzelne Therapeutin oder Fachkraft. Die Entbindung von der Schweigepflicht bezieht sich ausschließlich auf sogenannte „fremde Geheimnisse“ im Sinne von § 203 StGB – also Informationen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen und dem Anvertrauten nicht allgemein zugänglich sind. Dazu zählen insbesondere sensible Inhalte aus der Beratung, Behandlung oder Betreuung.

Wichtige Merkmale:

  • Gesetzlich geschützte Vertraulichkeit: Die Schweigepflicht schützt das Vertrauensverhältnis und ist oft strafrechtlich abgesichert (z. B. § 203 StGB).
  • Nur mit ausdrücklicher Entbindung: Ohne eine Schweigepflichtsentbindung dürfen selbst enge Angehörige keine Auskünfte erhalten.
  • Gilt für konkrete, bestimmte Inhalte oder Empfänger: Die Entbindung kann auf bestimmte Personen oder Informationen beschränkt sein.

Beispiel: Ein Therapeut wird von seiner Patientin schriftlich entbunden, damit er dem behandelnden Hausarzt Auskunft über den Therapieverlauf geben darf.

3. Warum man beides braucht – und nicht nur eines

Ein häufiger Irrtum in der Praxis: „Wenn ich eine Einwilligung nach DSGVO habe, kann ich doch alles machen!“ – Leider nein.

Die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a regelt, ob Daten verarbeitet werden dürfen.
Die Schweigepflicht regelt, ob über Teile dieser Daten – das „fremde Geheimnis“ i.S.d. § 203 StGB – mit anderen geteilt werden dürfen.

Ohne beides – also ohne datenschutzrechtliche Einwilligung und Schweigepflichtsentbindung – ist eine rechtmäßige Weitergabe oder Nutzung oft nicht möglich.

Praxistipp: Zwei Dokumente oder eins?

In der Praxis ist es sinnvoll, zwei getrennte Formulare zu verwenden – oder zumindest zwei klar voneinander abgegrenzte Abschnitte in einem Dokument, die jeweils einzeln unterschrieben werden.

Das hat mehrere Vorteile:

  • Klare Trennung der Rechtsgrundlagen
  • Bessere Nachvollziehbarkeit im Streitfall
  • Höhere Rechtssicherheit für die verantwortliche Stelle

Beispiel:
Abschnitt 1: Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach DSGVO – gerichtet an die Organisation, die mit den Daten arbeitet.
Abschnitt 2: Entbindung von der Schweigepflicht – gerichtet an eine konkrete Person oder Berufsgruppe, die zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.

Fazit:

Auch wenn Datenschutz und Schweigepflicht oft gemeinsam auftreten, sind sie nicht identisch. Wer unter die Schweigepflicht nach § 203 StGB fällt – ob in der Beratung, Medizin oder sozialen Arbeit – sollte beides voneinander unterscheiden und dokumentieren. So schützt man nicht nur die eigenen Klient:innen, sondern auch sich selbst.

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