Dies ist der zweite Teil unserer dreiteiligen Reihe zur Einwilligung Minderjähriger in der Kinder- und Jugendhilfe, der sich mit der Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung beschäftigt. Hier geht es zu Teil 1: Einwilligung Minderjähriger – Wer darf entscheiden?
Die Frage, wer wirksam einwilligen kann, ist nur ein Teil der datenschutzrechtlichen Bewertung. Ebenso entscheidend ist, ob für eine konkrete Datenverarbeitung überhaupt eine Einwilligung erforderlich ist oder ob sie auf einer anderen tragfähigen Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung beruht. Aufbauend auf den im ersten Teil dargestellten Zuständigkeits‑ und Beteiligungsfragen widmet sich der zweite Teil dieser Beitragsreihe der systematischen Zuordnung der Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung in der Kinder‑ und Jugendhilfe.
Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung richtig zuordnen: Einwilligung ist nicht ersetzbar, sondern zweckbezogen
Bei der Bewertung widersprüchlicher Einwilligungen stellt sich regelmäßig eine vorgelagerte Frage, die in der Praxis oft unterschätzt wird: Ist eine Einwilligung für den konkreten Verarbeitungsvorgang überhaupt erforderlich oder trägt eine andere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung die Verarbeitung bereits? Streng genommen wird eine Einwilligung datenschutzrechtlich nicht „ersetzt“. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten benötigt vielmehr für jeden einzelnen Zweck eine eigenständige, passende Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung. Die Einwilligung ist dabei nur eine von mehreren Möglichkeiten und nicht automatisch vorrangig.
In der Praxis der Kinder- und Jugendhilfe hat sich gleichwohl ein zulässiges und praxistaugliches Stufenmodell etabliert, das diese Zweckbezogenheit abbildet und zugleich Rechtssicherheit schafft. In der Anfrage‑ und Intake‑Phase stützt sich die zwingend notwendige Verarbeitung personenbezogener Daten häufig auf Art. 6 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO. Die betroffene Person oder die Sorgeberechtigten fragen eine Leistung an, und die Einrichtung benötigt bestimmte Informationen, um zu prüfen, ob, in welchem Umfang und in welcher Form Unterstützung möglich ist. Diese vorvertragliche Datenverarbeitung ist erforderlich, um auf die Anfrage sachgerecht reagieren zu können, und kommt regelmäßig ohne Einwilligung aus.
Die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung verschiebt sich im Verlauf des Hilfeprozesses regelmäßig. In der Praxis ist dies kein Ausnahmefall, sondern der Normalzustand. In der Anfrage- und Intake-Phase wird die zwingend notwendige Verarbeitung personenbezogener Daten häufig auf vorvertragliche Maßnahmen nach Art. 6 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO gestützt, soweit die betroffene Person oder die Sorgeberechtigten eine Leistung anfragen und bestimmte Angaben erforderlich sind, um prüfen zu können, ob und in welcher Form Unterstützung möglich ist.
Kommt es anschließend zur Bewilligung einer Hilfe, zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung, eines Hilfeplans oder eines Betreuungsvertrags, verändert sich die datenschutzrechtliche Grundlage der Kernverarbeitung. Je nach Trägerkonstellation beruht diese dann auf der Vertragsdurchführung nach Art. 6 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO oder auf einer gesetzlichen Pflicht beziehungsweise einer öffentlichen Aufgabe nach Art. 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e DSGVO in Verbindung mit den Regelungen des SGB VIII. Die für die Leistungserbringung erforderliche Datenverarbeitung ist ab diesem Zeitpunkt unabhängig von Einwilligungen rechtmäßig.
Einwilligungen bleiben in diesem Modell ausschließlich für solche Verarbeitungen relevant, die nicht erforderlich sind oder die bewusst über den gesetzlichen oder vertraglichen Rahmen hinausgehen. Dazu zählen insbesondere Bild‑ und Videoveröffentlichungen, optionale Kommunikationskanäle wie Messenger‑Dienste, der Einbezug externer Dritter außerhalb des gesetzlichen oder vertraglichen Rahmens sowie zusätzliche Zwecke, etwa Öffentlichkeitsarbeit oder Projektberichte mit Außenwirkung. Gerade in diesen Bereichen treten widersprüchliche Einwilligungen besonders häufig auf und entfalten dann auch ihre rechtliche Relevanz.
Besondere Bedeutung kommt diesem Stufenmodell bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zu. In der Kinder- und Jugendhilfe sowie im Beratungsbereich werden regelmäßig Gesundheitsdaten, Angaben zur psychischen Situation oder andere besonders schutzbedürftige Informationen verarbeitet, häufig von Kindern und Jugendlichen. Diese Daten unterliegen dem grundsätzlichen Verarbeitungsverbot des Art. 9 DSGVO. Eine Verarbeitung ist nur zulässig, wenn eine der dort genannten Ausnahmen greift, etwa eine ausdrückliche Einwilligung oder eine spezialgesetzlich unterlegte Ausnahme in Verbindung mit einer Aufgabe nach dem Sozialrecht. Die allgemeine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO allein genügt hier nicht, sondern muss stets mit einer Ausnahme nach Art. 9 DSGVO kombiniert werden.
Im kirchlichen Bereich tritt an die Stelle von Art. 9 DSGVO die entsprechende Sonderregelung des § 13 DSG‑EKD. In der Praxis wird diese häufig gemeinsam mit der allgemeinen Rechtmäßigkeitsnorm des DSG‑EKD und einer Leistungsvereinbarung herangezogen. Auch hier gilt: Die Einwilligung ist kein Auffangtatbestand, sondern nur dort erforderlich, wo keine andere tragfähige Grundlage besteht oder wo das Gesetz ausdrücklich eine Entscheidung verlangt.
Dieses Verständnis ist für den Umgang mit widersprüchlichen Einwilligungen zentral. Wo eine Verarbeitung auf Vertrag oder gesetzlicher Aufgabe beruht, können widersprüchliche Einwilligungen die Maßnahme nicht blockieren. Wo hingegen eine Einwilligung die alleinige Rechtsgrundlage ist, führt ein Widerspruch zwingend dazu, dass die Verarbeitung unterbleiben muss.
Unentgeltliche Angebote ohne Kostenträger
Ob ein Angebot kostenfrei ist, ist datenschutzrechtlich unerheblich. Maßgeblich ist allein, ob die Datenverarbeitung zur Durchführung des Angebots erforderlich ist oder auf einer gesetzlichen Aufgabe beruht. Eine Einwilligung wird erst benötigt, wenn kein anderer Erlaubnistatbestand greift oder zusätzliche, nicht erforderliche Zwecke verfolgt werden, etwa Öffentlichkeitsarbeit oder Datenweitergaben außerhalb des gesetzlichen Rahmens. Dies gilt gleichermaßen unter DSGVO und DSG‑EKD.
Kinderschutz, Inobhutnahme und Krisenintervention
Im Kontext von Kinderschutz, Inobhutnahme und Krisenintervention gelten besondere rechtliche Rahmenbedingungen. Kinder und Jugendliche können sich auch ohne Beteiligung der Sorgeberechtigten an Beratungs‑ und Hilfestellen wenden; § 8 Absatz 3 SGB VIII ist hier von zentraler Bedeutung. Bereits im Erstkontakt dürfen die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeitet werden, sofern dies zur Wahrnehmung des Schutzauftrags notwendig ist.
In akuten Gefährdungslagen wird die Kinder‑ und Jugendhilfe zudem hoheitlich tätig. Maßnahmen wie Gefährdungseinschätzung, Inobhutnahme oder Krisenintervention beruhen auf gesetzlichen Verpflichtungen und öffentlichen Aufgaben. Eine Einwilligung ist in diesen Situationen regelmäßig nicht die tragende Rechtsgrundlage. Maßgeblich sind Art. 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e DSGVO in Verbindung mit den spezialgesetzlichen Regelungen des SGB VIII sowie die sozialdatenschutzrechtlichen Grundsätze der Erforderlichkeit und Transparenz.
Vor diesem Hintergrund ist die häufig gestellte Frage nach der „Doppelunterschrift“ in Schutzkontexten rechtlich nicht der zentrale Prüfstein. Widersprüchliche oder fehlende Einwilligungen der Sorgeberechtigten können gesetzlich legitimierte Schutzmaßnahmen nicht blockieren. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Datenverarbeitung für die Gefahrenabwehr oder die Wahrnehmung des Schutzauftrags erforderlich ist.
Gleichzeitig gilt auch im Kinderschutz: Jede Verarbeitung über den gesetzlichen Auftrag hinaus bedarf einer eigenen Rechtsgrundlage. Insbesondere die Weitergabe von Informationen an nicht eingebundene Dritte, Öffentlichkeitsarbeit oder zusätzliche Dokumentationen mit Außenwirkung sind gesondert zu prüfen und gegebenenfalls nur mit klarer gesetzlicher Befugnis oder entsprechender Entbindung zulässig. Einwilligungen spielen daher, wenn überhaupt, erst für nachgelagerte Zusatzverarbeitungen eine Rolle, nicht für den Kern der Schutzmaßnahme.
Die dargestellte Rechtsgrundlagen‑Logik zeigt, dass Einwilligungen in der Kinder‑ und Jugendhilfe regelmäßig nur für zusätzliche, nicht erforderliche Verarbeitungen Bedeutung haben. Für die Kernverarbeitung tragen häufig Verträge, vertragsähnliche Schuldverhältnisse oder gesetzliche Aufgaben nach dem SGB VIII. Gleichwohl entstehen in der Praxis Unsicherheiten, insbesondere bei widersprüchlichen Einwilligungen oder in Schutz‑ und Krisensituationen. Wie mit diesen Konstellationen rechtssicher umzugehen ist, zeigt der dritte Teil dieser Beitragsreihe.
Kompakte Entscheidungslogik für die Praxis
Für eine rechtssichere Handhabung empfiehlt sich eine klare Prüfreihenfolge entlang der Rechtsgrundlage. Zunächst ist zu klären, ob die konkrete Verarbeitung überhaupt erforderlich ist, um die angefragte oder vereinbarte Leistung zu erbringen. Trägt eine vorvertragliche Maßnahme, ein Vertrag oder eine gesetzliche Aufgabe nach dem SGB VIII die Verarbeitung (Art. 6 Absatz 1 Buchstabe b, c oder e DSGVO), ist eine Einwilligung nicht erforderlich.
Erst wenn keine dieser Grundlagen greift oder ein zusätzlicher, nicht erforderlicher Zweck verfolgt wird, kommt die Einwilligung als Rechtsgrundlage in Betracht. Werden dabei besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet, ist zusätzlich eine Ausnahme nach Art. 9 DSGVO beziehungsweise § 13 DSG‑EKD erforderlich. Steht fest, dass eine Einwilligung benötigt wird, schließt sich die in Teil 1 behandelte Frage an, wer wirksam einwilligen darf.
Checkliste: Welche Rechtsgrundlage – Einwilligung ja oder nein?
- Schritt 1 – Ist die Verarbeitung für die Leistung erforderlich?
- Schritt 2 – Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet?
- Schritt 3 – Geht der Zweck über das Erforderliche hinaus?
- Schritt 4 – Wenn eine Einwilligung benötigt wird: Wer wirksam einwilligen darf → siehe Teil 1.
Faustregel: Einwilligung ist kein Auffangtatbestand. Sie ist nur dort erforderlich, wo keine andere tragfähige Grundlage besteht oder das Gesetz ausdrücklich eine Entscheidung verlangt.
Ausblick auf die weiteren Teile der Beitragsreihe
Im abschließenden Teil 3 dieser Reihe geht es um den praktischen Umgang mit widersprüchlichen Einwilligungen und konkrete Handlungsempfehlungen für Fachkräfte, von der frühzeitigen Klärung der Sorgerechtslage über die saubere Einordnung der Entscheidungsart bis hin zur konsequenten Dokumentation.
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