Einsatz von KI im Unternehme

In den letzten Jahren hat sich Künstliche Intelligenz (KI) von einem futuristischen Konzept zu einer Schlüsseltechnologie entwickelt, die Unternehmen dabei unterstützen kann, effizienter zu arbeiten, bessere Entscheidungen zu treffen und Innovationen voranzutreiben. Doch der Weg zur erfolgreichen Integration von KI ist nicht frei von Herausforderungen, denn nicht in jedem Unternehmen und jedem Tätigkeitsbereich lohnt sich der Einsatz. Beim Einsatz von KI stehen insbesondere die Themen des Datenschutzes, der betrieblichen Mitbestimmung (hinsichtlich des BetrVG, MAV) und der Urheberrechte im Fokus. 

 

Mögliche Einsatzmöglichkeiten von KI 

KI kann riesige Mengen an Daten analysieren und Muster erkennen, die für Menschen kaum greifbar wären. So können Unternehmen fundierte Entscheidungen treffen, sei es in der Produktentwicklung, im Marketing oder im Supply Chain Management. Routineaufgaben, die bisher viel Zeit und Ressourcen erfordert haben, können durch KI automatisiert werden. Dadurch gewinnen Mitarbeiter mehr Zeit für strategische und kreative Aufgaben. Zudem lassen sich durch KI Analysen, Texte und Präsentationen einfacher erstellen. 

Welche Fragestellungen tauchen beim Einsatz von KI auf? 

KI ist auf große Mengen an Daten angewiesen, doch diese Daten sind oft sensibel. Es kommt auch entscheidend auf die Qualität der Daten an. Sind in dem Unternehmen die Daten nicht systematisch strukturiert abgelegt, wird dies erhebliche Auswirkungen auf die Qualität der Ergebnisse einer KI haben. Zudem stehen viele Mitarbeiter dem Einsatz von KI skeptisch gegenüber, was sich auch auf das Verhalten der betrieblichen Mitbestimmungsgremien (Betriebsrat, Personalrat oder Mitarbeitervertretung) auswirkt.  

Zudem wirft die Verwendung von KI auch Fragen in Bezug auf Diskriminierung und Fairness auf. Daher müssen auch ethische Fragen berücksichtigt werden. Das umfasst die Vermeidung von Diskriminierung in KI-Modellen sowie die Transparenz und Erklärbarkeit von Entscheidungen. KI kann unbewusste Vorurteile reproduzieren oder Entscheidungen treffen, die schwer nachvollziehbar sind. Es empfiehlt sich daher, unabhängig von einer Betriebsvereinbarung ethische Leitlinien und Sicherheitsstandards zu entwickeln, um das Risiko von unerwünschten Folgen zu minimieren. Auch ist ein regelmäßiges Monitoring erforderlich, um sicherzustellen, dass die KI-Anwendungen den sich ändernden Anforderungen und Entwicklungen gerecht werden. Zudem empfiehlt es sich, die Beschäftigten im Umgang mit der KI zu schulen.  

Einsatz von KI im Unternehmen

Welche betriebliche Mitbestimmung besteht beim Einsatz (oder Nichteinsatz) von KI? 

Zu Beginn steht daher der Abwägungsprozess, ob der Einsatz von KI erfolgen soll.  

Entscheidet sich ein Unternehmen gegen den Einsatz von KI, empfiehlt es sich trotzdem, hierzu Regelungen zu treffen. Man kann davon ausgehen, dass die Beschäftigten KI-anwendungen zu beruflichen Zwecken bereits ausprobiert haben oder diese regelmäßig verwenden. Die Gefahr, dass insbesondere durch kostenfreie KI-Anwendungen unternehmensinterne Daten abfließen oder zum Training der KI-Generatoren genutzt werden, ist groß. Um dies zu vermeiden, bei den Mitarbeitern die erforderliche Sensibilität herzustellen und einen Verstoß im Einzelfall ggf. auch einfacher sanktionieren zu können, sollte auch eine Entscheidung des Unternehmens gegen den Einsatz von KI in Form einer Richtlinie oder Anweisung im Unternehmen veröffentlicht werden.  

Wird den Beschäftigten die Nutzung von KI ausdrücklich zu erlaubt, ohne dass ein solches Programm durch das Unternehmen selbst eingeführt wird, liegt nach einem Beschluss des Arbeitsgerichts (AG) Hamburg (Beschluss vom 16. Januar 2024 – 24 BVGa 1/24) kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates vor.  In dem Vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber im Intranet entsprechende Richtlinien für die Nutzung von KI-Tools im Unternehmen veröffentlicht. Weder ChatGPT noch andere KI-Tools wurden auf den Computersystemen des Unternehmens installiert. Die Nutzung war für die Beschäftigten nur nach Einrichtung eines privaten Accounts auf dem Server des jeweiligen Herstellers des KI-Tools möglich und erfolgte ausschließlich über den Webbrowser. Anfallende Kosten mussten die Beschäftigten selbst tragen. Eine Nutzungspflicht für die Beschäftigten bestand nicht. Das AG Hamburg sah hier keines der in § 87 BetrVG geregelten Mitbestimmungsrechte betroffen. Allerdings scheint das AG Hamburg hier ein Unterrichtungs- und Beratungsrecht des Betriebsrats nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG anzunehmen.  

Sofern das Unternehmen seinen Beschäftigten unternehmenseigene Accounts zur Verfügung stellt oder die KI-Systeme auf eigenen Systemen administriert werden, dürfte dies in der Regel ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG auslösen. Gleiches gilt, wenn individualisierte KI-Lösungen im Unternehmen eingeführt werden. Zudem muss der Betriebsrat rechtzeitig über die Planung von KI-Systemen informieren werden (§ 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Auch die Mitbestimmung bei Personalauswahlrichtlinien (§ 95 Abs. 2a BetrVG) sowie der Umstand, dass beim Einsatz von KI die Hinzuziehung von Sachverständigen durch den Betriebsrat als erforderlich angesehen wird, ist hier relevant.  

Mögliche Inhalte einer Betriebsvereinbarung 

Der konkrete Inhalt einer Betriebsvereinbarung hängt vom Einzelfall ab. Es empfiehlt sich jedoch, den Zweck und die Art der Datenverarbeitung so konkret wie möglich festzulegen sowie Strukturen und Zuständigkeiten klar festzulegen. Zudem sollte sichergestellt, dass die Beschäftigten regelmäßig geschult werden, damit ein verantwortungsvoller Umgang mit den KI-Tools erfolgt. Darüber hinaus sollte zwingend festgelegt werden, dass die Beschäftigten keine personenbezogener Daten Dritter sowie keine Betriebsgeheimnisse oder sensible interne Informationen eingeben dürfen und dass die Beschäftigten für die mittels KI generierten Inhalte verantwortlich sind und hier eine Prüfpflicht vor der Weiterverwendung besteht. Zudem können viele weitere Themen, wie z.B. die Transparenz, die Frage der Kenntlichmachung der durch KI generierten Inhalte sowie den Turnus der regelmäßigen Überprüfung der KI-Systeme geregelt werden. 

Fazit 

Der Einsatz von KI in einem unternehmen sollte kein Selbstzweck sein, sondern das Ergebnis einer ausführlichen Abwägung. Es wird empfohlen, die KI-Systeme und deren Einsatz im Vorfeld gründlich zu evaluieren, spezifische Schutzmaßnahmen zu implementieren und alle betroffenen Mitarbeitenden zu schulen.  

Einsatz von KI im Unternehme

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Insbesondere muss die Frage der betrieblichen Mitbestimmung zu Beginn geklärt werden, damit mögliche Vorbehalte und Bedenken in der Belegschaft sowie den betrieblichen Mitbestimmungsorgangen möglichst gar nicht erst entstehen. Bei der Frage der betrieblichen Mitbestimmung kommt es maßgeblich auf den Nutzungseinsatz im jeweiligen Einzelfall an. Eine Individuelle Prüfung vor dem Einsatz einer KI ist hier unerlässlich. Geren unterstützen wir Sie dabei. Für eine erste Orientierung haben wir eine Übersicht erstellt, die Sie hier downloaden können. 

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