Datenschutz bei Werbeanrufen

Die Neukundengewinnung unterliegt vielen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Eine der wichtigsten Bedingungen für die Kontaktaufnahme mit potenziellen Neukunden lautet fast immer: Die anvisierte Person muss der Kontaktaufnahme vorab zugestimmt haben. Beliebtes Mittel ist hierbei der Newsletter oder das regelmäßige Mailing. Mit dem Double-Opt-In-Verfahren sichern sich Unternehmen ab, dass diese Art der Kommunikation gewünscht ist.

Aber wie sieht es mit Werbeanrufen aus? Können Personen telefonisch kontaktiert werden, wenn sie vorab per Double-Opt-In-Verfahren über E-Mails der Kontaktaufnahme zugestimmt haben? Nein, das geht nicht, bestätigte das Oberlandesgericht des Saarlandes im Februar 2021.

Worum geht’s?

Ein Unternehmen, das im Bereich Finanzen tätig ist, hatte Werbeanrufe durchgeführt. Die dafür notwendigen personenbezogenen Daten hatte das Unternehmen über ein Gewinnspiel erhalten. Daran konnten Personen teilnehmen, wenn sie über eine Bestätigungs-E-Mail die Teilnahme und ihre Kontaktdaten bestätigten. Nun hatten im August 2018 zwei Betroffene bei der jeweils zuständigen Datenschutzbehörde eine Beschwerde eingereicht, nachdem sie von dem Unternehmen telefonisch kontaktiert wurden.

Das Unternehmen reichte daraufhin als Nachweis alle notwendigen Informationen zur DSGVO-konformen Datenerfassung ein. Es konnte belegen, dass eine Online-Registrierung über die angegebene E-Mail-Adresse stattfand und dass auch die Bestätigungsmail per Klick bestätigt wurde. Das Unternehmen führte also ein Double-Opt-In-Verfahren per E-Mail durch.

Was war das Problem?

Die Betroffenen gaben an, dass sie die E-Mail-Adresse, über die die Zustimmung erteilt wurde, gar nicht kennen würden. Dementsprechend hätten sie sich nicht an dem Gewinnspiel beteiligt und auch keine Einwilligung zu Werbeanrufen gegeben. Wie kann das sein? Möglich ist beispielsweise, dass Gewinnspielteilnehmer eine korrekte E-Mail-Adresse angegeben haben, um zum einen das Double-Opt-In-Verfahren durchlaufen und zum anderen im Falle eines Gewinns benachrichtigt werden zu können.

Bei der Angabe der Telefonnummer kann es unabsichtliche Zahlendreher gegeben haben oder die Teilnehmenden wollten ihre tatsächliche Telefonnummer nicht angeben und dachten sich daraufhin eine Nummer aus – weshalb eine völlig unbeteiligte Person einen Werbeanrufe erhielt.

Werbeanrufe nur bei unmissverständlicher Einwilligung

Die Datenschutzbehörde verbot dem Unternehmen daraufhin, die personenbezogenen Daten, die über die Gewinnspiel-Website erfasst wurden, für Werbeanrufe zu nutzen. Die Begründung: Die Daten dürfen gemäß Art 4. sowie Art. 6 DSGVO nur dann genutzt werden, wenn die Person ihre Einwilligung unmissverständlich gegeben hat. Diese Einwilligung lag in diesem Fall anscheinend nicht vor, weshalb das Unternehmen die Daten nicht verwenden darf.

Dagegen erhob das Unternehmen Klage vor dem Verwaltungsgericht Saarlouis, das die Klage jedoch abwies (29.10.2019, Az. 1 K 732/19). Die Begründung für die Ablehnung ist, dass mit dem durchgeführten Double-Opt-In-Verfahren nur die Einwilligung für E-Mail-Werbung vorliegt, aber nicht auch für Werbeanrufe.

Wie sich in diesem Fall zeigte, gibt es nämlich keine notwendige Beziehung zwischen E-Mail-Adresse und der angegebenen Telefonnummer.

Damit bestätigte das Gericht die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH, 10.02.2011, I ZR 164/09 – Telefonaktion II), wonach es für den Nachweis des Einverständnisses erforderlich ist, „dass der Werbende die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentiert, was im Fall einer elektronisch übermittelten Einverständniserklärung deren Speicherung und die jederzeitige Möglichkeit eines Ausdrucks voraussetzt. (…) Kann der Verbraucher darlegen, dass die per E-Mail übermittelte Bestätigung nicht von ihm stammt, war die Werbezusendung auch dann wettbewerbswidrig, wenn die E-Mail-Adresse im Double-opt-in-Verfahren gewonnen wurde.“

Das Unternehmen ging in Berufung, aber auch das OVG des Saarlandes geht davon aus, dass es sich um einen Verstoß gegen die DSGVO handelt (OVG Saarland, 16.2.2021, Az. 2 A 355/19). Zum einen erfüllte das Double-Opt-In-Verfahren nicht die Anforderungen des Art. 6 DSGVO, zum andern kann das Unternehmen nicht die rechtmäßige Einwilligung in die Datenverarbeitung gemäß Art. 7 DSGVO nicht nachweisen. Das Unternehmen berief sich zudem auf die „Wahrung der berechtigten Interessen“ (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO), die sie dazu berechtigten, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Diesen Zug ließ das OVG nicht zu, denn die Rechtsprechung zum unlauteren Wettbewerb § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG sehe keine berechtigten Interessen vor.

Was sind die Folgen von Cold Calls?

Kaltakquise, beispielsweise in Form von Werbeanrufen, ist nur unter bestimmten Bedingungen, zumeist im B2B-Bereich zulässig. Unerwünschte telefonische Werbung bei Privatpersonen ist nahezu immer ein Verstoß gegen die DSGVO und das UWG.

Solche Datenschutzverletzungen werden gemäß Art. 83 Abs. 4 und Abs. 5 DSGVO mit Bußgeldern von bis zu 20 Mio. Euro geahndet. Unternehmen drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 4 Prozent ihres gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres.

Wie können Sie Werbetelefonate durchführen?

Möchten Sie Werbetelefonate durchführen, benötigen Sie die Einwilligung der jeweiligen Person. Um diese später nachweisen zu können, sollten Sie sich die Einwilligung schriftlich bestätigen lassen. Sie können die Einwilligung in Werbetelefonate in den AGB, einem Vertrag oder den Teilnahmebedingungen eines Preisausschreibens unterbringen.

Wichtig ist, dass die Person darüber aufgeklärt wird, welche Art von Kontaktaufnahme Sie mit der Bestätigung zulässt, d.h. per Mail, telefonisch oder postalisch. Außerdem muss die Person wissen, für welches Unternehmen oder ggf. Dritte diese Einwilligung gilt und welche Produkte oder Dienstleistungen das Unternehmen vertreibt.

Wie das obige Beispiel zeigt, reicht ein Double-Opt-In-Verfahren per Mail nicht aus. Deshalb wäre die persönliche Unterschrift auf der Einwilligungserklärung ein möglicher Weg, um nachzuweisen, dass das Einverständnis in Werbeanrufe von der jeweiligen Person gegeben wurde.

 

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