Barrierefreie Websites

Webinar am 28.01.2025, um 14:00 Uhr: Barrierefreie Websites

Erfahren Sie in unserem exklusiven Webinar, wie Sie Ihre Website den Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) anpassen können. Unsere Expert*innen zeigen Ihnen:

  • Welche gesetzlichen Vorgaben ab dem 28. Juni 2025 gelten.
  • Wie Sie die Anforderungen der EN 301 549 und WCAG 2.1 umsetzen.
  • Konkrete Maßnahmen für barrierefreie Navigation, Lesbarkeit und Bedienbarkeit.
  • Wie ein Accessibility-Audit Ihnen hilft, gesetzeskonform zu bleiben.

Das Webinar beginnt um 14:00 Uhr. Nutzen Sie die Gelegenheit, offene Fragen direkt mit unseren Expert*innen zu klären und praktische Tipps für die Umsetzung zu erhalten. Dieses Webinar richtet sich an alle, die sicherstellen möchten, dass ihre digitalen Angebote inklusiv, rechtlich abgesichert und zukunftssicher sind.

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Am 28. Juni 2025 wird das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Deutschland in Kraft treten, wodurch es für viele Websites und digitale Dienstleistungen eine gesetzliche Pflicht zur Barrierefreiheit geben wird. 

Das BFSG setzt die EU-Richtlinie des European Accessibility Act (EAA) in deutsches Recht um. Der EAA ist die Richtlinie, die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union dazu verpflichtet, Gesetze und Verordnungen zu erlassen, die die Barrierefreiheit europaweit sicherstellen. Daher gibt der EAA ein Mindestmaß an Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen vor.  

Für wen gilt das BFSG 

Das BFSG gilt gem. § 1 BFSG für dir dort benannten digitalen Produkte und Dienstleistungen, die nach dem Stichtag in den Verkehr gebracht oder erbracht werden. Dazu gehören unter anderem Websites von Banken, Online-Shops und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.  

Hierzu zählen nach § 1 Abs. 2 BFSG explizit: 

  • Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher einschließlich der für diese Hardwaresysteme bestimmte Betriebssysteme, 
  • Zahlungsterminals einschl. der dazugehörigen Hardware und Software, 
  • Selbstbedienungsterminals, die zur Erbringung der unter dieses Gesetz fallenden Dienstleistungen bestimmt sind, folglich Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-In-Automaten, interaktive Selbstbedienungsterminals zur Bereitstellung von Informationen, mit Ausnahme von Terminals, die als integrierte Bestandteile von Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen oder Schienenfahrzeugen eingebaut sind 
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für Telekommunikationsdienste verwendet werden; 
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden, und E-Book-Lesegeräte. 
  • Telekommunikationsdienste mit Ausnahme von Übertragungsdiensten zur Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation; 
  • Webseiten, auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen, einschließlich mobiler Anwendungen sowie elektronische Tickets und elektronische Ticketdienste von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr mit Ausnahme von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten 
  • die Bereitstellung von Informationen in Bezug auf den Verkehrsdienst, einschließlich Reiseinformationen in Echtzeit, bei Informationsbildschirmen allerdings nur dann, wenn es sich um interaktive Bildschirme im Hoheitsgebiet der Europäischen Union handelt, und interaktive Selbstbedienungsterminals im Hoheitsgebiet der Europäischen Union, mit Ausnahme der Terminals, die als integrierte Bestandteile von Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen und Schienenfahrzeugen eingebaut sind und für die Erbringung von solchen Personenbeförderungsdiensten verwendet werden; 
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher; 
  • E-Books und hierfür bestimmte Software und 
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. 

Ausnahmen 

Private sowie rein geschäftliche (B2B) Angebote unterliegen nicht dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Allerdings muss klar ersichtlich sein, dass es sich dabei um B2B-Shops handelt und nicht an Verbraucher verkauft wird. 

Weitere Ausnahmen gibt es im BFSG für Kleinstunternehmen ( § 2 Nr. 17 BFSG), die im BFSG geregelte Dienstleistungen (inkl. Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr wie Onlineshops) anbieten. Kleinstunternehmen sind definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Beschäftigte aufweisen und einen maximalen Jahresumsatz von 2 Millionen Euro bzw. eine Jahresbilanzsumme von 2 Millionen Euro nicht überschreiten. 

Geltung für digitale Dienstleistungen und Websites 

Gem § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG gilt das BFSG für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. In § 1 Abs. 3 BFSG ausdrücklich erwähnt sind die Webseiten von Banken, Online-Banking, Bankdienstleistungen, Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr (ausgenommen ist hier nur der Regionalverkehr) und Telekommunikationsdiensten.  

Als „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr“ gelten gem. § 2 Nr. 26 BFSG Dienstleistungen der Telemedien, die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Welche Produkte (Waren oder Dienstleistungen) im Shop angeboten werden, ist für die Anwendbarkeit irrelevant, ebenso wie die Frage, ob die Auslieferung/ Erbringung online oder offline erfolgt. Maßgeblich ist lediglich, dass der Vertragsschluss wie die Buchung bzw. der Kauf online erfolgt.  

Merkmal des Verbrauchervertrages 

Zentrales Merkmal ist hierbei das Hinwirken auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags. Verbraucher ist gem. § 2 Nr. 18 BFSG „Verbraucher“ jede natürliche Person, die ein unter dieses Gesetz fallendes Produkt oder eine unter dieses Gesetz fallende Dienstleistung zu Zwecken kauft oder empfängt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. In der Regel, sofern es sich nicht um ein reines B2B-Geschäft handelt, wird dieses Merkmal daher erfüllt sein. Erfolgt online nur eine Anfrage, welche der Anbieter manuell separat noch für einen Vertragsschluss annehmen muss, fällt das wohl nicht mehr darunter.  

Unentgeltliche Leistungen 

Nicht Voraussetzung des Verbrauchervertrags ist, dass der Verbraucher eine entgeltliche Leistung erwirbt. Vielmehr soll das BFSG offenbar auch bei kostenfreien Leistungen gelten, solange ein Vertrag geschlossen wird.  

Auch im Falle einer unentgeltlichen Registrierung auf einer Webseite kommt ein Verbrauchervertrag zustande, sofern auch Verbrauchern die Möglichkeit zur Registrierung eröffnet wird. Sign-Up-Pages müssen also barrierefrei sein. Das gleiche gilt für die Registrierungsmöglichkeit innerhalb einer mobilen App. 

 

Was ist zur Umsetzung erforderlich? 

Das BFSG verweist auf „harmonisierte Normen“ (§ 4 BFSG, § 2 Nr. 19 BFSG) und auf „technische Spezifikationen“ (§ 2 Nummer 20 BFSG). In Bezug auf digitale Barrierefreiheit lässt sich daher auf die EN 301 549 verweisen, auch wenn diese nicht explizit in Bezug genommen wird. Die bestehende EN 301 549 ist allerdings die einzige existierende EN-Norm, die sinnvoll ist, um die Barrierefreiheit von Webseiten einschätzen zu können. Diese Europäische Norm verweist in Abschnitt 9 („Web“) auf die Anforderungen der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) in den Stufen A, AA sowie AAA. Derzeit verweist man noch auf die Version 2.1 der WCAG, künftig wird voraussichtlich jedoch ein Verweis auf die aktuelle Version 2.2 (mit 6 zusätzlichen Anforderungen) angepasst. Das BFSG macht damit die Einhaltung der WCAG mit den Stufen A und AA zur Pflicht. 

Was gilt für Träger öffentlicher Gewalt  

Für Träger öffentliche Gewalt existiert mit der Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung – BITV 2.0) schon lange eine Regelung, die für die dort benannten Einrichtungen eine Barrierefreiheit von Websites erforderlich macht. Durch diese Verordnung wird der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2048 umgesetzt. Im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2048 wird auf die EN 301 549 verwiesen und damit auch auf die WCAG 2.1. Zudem wird in der n der BITV 2.0 explizit gefordert, dass Angebote, Anwendungen und Dienste der Informationstechnik barrierefrei zu gestalten sind. Das heißt, dass Sie auch für Menschen mit Behinderungen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein müssen. (§ 3 Absatz 1 BITV 2.0). Diese vier Eigenschaften finden sich nicht nur in der BITV 2.0 wieder, sondern sind auch die Grundprinzipien, nach denen die EN 301 549 strukturiert ist und liegen auch den WCAG zugrunde. 

Was ist durch die Anforderungen der Stufen A und AA konkret umzusetzen 

Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) des World Wide Web Consortiums (W3C) sind eine umfangreiche Sammlung von internationalen Standards zur barrierefreien Gestaltung unter anderem von Webinhalten. Diese gliedern sich in Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit. 

Das Erfüllen der Anforderungen nach Stufen A und Stufe AA bedeutet, dass die Barrierefreiheit für Menschen mit unterschiedlichen Einschränkungen sichergestellt werden muss. Dazu gehört unter anderem, dass Informationen in mehreren Formaten bereitgestellt werden, die Navigation klar und verständlich ist und die Inhalte für assistive Technologien zugänglich sind. 

Diese Anforderungen sind vielfältig und umfangreich. Dazu rechnen etwa Textalternativen für Bilder, Untertitel für Videos, ausreichende Schriftgrößen, ausreichend Kontrast, eine klare, verständliche Navigation, inhaltliche Tastaturbedienbarkeit, überspringbare Abschnitte, sichtbarer Tastaturfokus, ausreichend große Klickbereiche, deskriptive Seitentitel, Überschriften und Linktitel. Technisch anspruchsvoll sind vor allem Formulare, Menüs und Tabellen. Externe Erweiterungen, Plugins erfüllen diese Kriterien in der Regel nicht vollständig. 

Die niedrigste Stufe A beschreibt grundlegende Anforderungen, ohne die eine Benutzung der Website für Menschen mit Behinderung nicht möglich ist. 

Die Stufe AA enthält alle Anforderungen, die Websites für die große Mehrheit der Menschen mit Behinderung zugänglich machen. Um das von der EN 301 549 geforderte Level AA zu erreichen müssen alle Anforderungen der Stufen A und AA erfüllt sein. 

In der Stufe AAA sind weitere Anforderungen enthalten, die allerdings teilweise mit erhöhtem Aufwand umzusetzen sind.  

Die EN 301 549 macht in Abschnitt 9 klar, dass die WCAG Erfolgskriterien der Konformitätsstufen A und AA verbindlich einzuhalten sind.  

Die WCAG Erfolgskriterien der Konformitätsstufe AAA werden im Standard EN 301 549 informatorisch beziehungsweise als erweiterte Kriterien aufgelistet, welche nicht für alle Inhalte einer Webseite relevant sind (siehe „höchstmögliches Maß an Barrierefreiheit“). Auch ist gertegelt, dass die Konformitätsstufe AAA nicht verbindlich umzusetzen ist, sondern lediglich ermutigt wird, dort wo es möglich ist, diese Kriterien ggf. umzusetzen. 

Barrierefreie Websites

Fazit 

Ist auf Ihrer Webiste ein Vertragsschluss möglich, insbesondere in Form von Online-Shops und E-Commerce, fallen Sie wahrscheinlich unter den Geltungsbereich des BFSG. Auch bei kostenfreien Leistungen und Sign-Up-Pages kann das BFSG Anwendung finden. Gerne prüfen wir für Sie, ob Sie unter den Geltungsbereich des BFSG fallen und setzen die ggf. erforderlichen Änderungen für Sie um. 

Webinar am 28.01.2025, um 14:00 Uhr: Barrierefreie Websites

Erfahren Sie in unserem exklusiven Webinar, wie Sie Ihre Website den Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) anpassen können. Unsere Expert*innen zeigen Ihnen:

  • Welche gesetzlichen Vorgaben ab dem 28. Juni 2025 gelten.
  • Wie Sie die Anforderungen der EN 301 549 und WCAG 2.1 umsetzen.
  • Konkrete Maßnahmen für barrierefreie Navigation, Lesbarkeit und Bedienbarkeit.
  • Wie ein Accessibility-Audit Ihnen hilft, gesetzeskonform zu bleiben.

Das Webinar beginnt um 14:00 Uhr. Nutzen Sie die Gelegenheit, offene Fragen direkt mit unseren Expert*innen zu klären und praktische Tipps für die Umsetzung zu erhalten. Dieses Webinar richtet sich an alle, die sicherstellen möchten, dass ihre digitalen Angebote inklusiv, rechtlich abgesichert und zukunftssicher sind.

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